Propose a change

G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 106

1) Der Verwaltungsgerichtshof als Aufsichtsbehörde hat auf Anzeige einer Partei, auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde oder amtlicher Kenntnis eine Verfügung oder Entscheidung, ob diese rechtliche Wirkungen zu erzeugen geeignet wäre (Vernichtbarkeit) oder nicht (Nichtigkeit), von amtswegen jederzeit im Wiederaufnahmeverfahren (Art. 105) oder allenfalls auf Parteiantrag (Anzeige) im Beschwerdeverfahren (Art. 90, 96, 98, 100 und 102) nichtig zu erklären: a) zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind; oder zur Wahrung der gemäss dem zwingenden öffentlichen Rechte zu berücksichtigenden Rechte und Interessen einer Partei; b) wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde (Amtsperson), welche die Entscheidung oder Verfügung erlassen hat; sofern nicht eine Ausnahme gemäss Art. 90 Abs. 7 vorliegt; c) wenn die Verfügung oder Entscheidung etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches anordnet, also insbesondere gegen ein zwingendes Gebots- oder Verbotsgesetz verstösst; wenn überhaupt die Voraussetzungen zum Erlass des Verwaltungsaktes vollständig gefehlt haben oder das freie Ermessen in krasser Weise überschritten oder missbraucht, oder endlich d) wenn der Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist. 2) Wegen erheblicher Verletzung von Rechten oder Interessen einer Partei darf die Vernichtung einer Entscheidung, Verfügung oder eines Verwaltungsbots nur erfolgen, wenn das öffentliche Recht deren Berücksichtigung vorschreibt und sie im vorliegenden Falle gar nicht berücksichtigt worden sind. In diesem Falle darf aber die Nichtigerklärung im blossen Interesse einer Partei nur geschehen, wenn die Rechtslage von gutgläubigen Dritten ausser dem Hilfsbedürftigen nicht verletzt wird und die Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung nicht entgegensteht. 3) Der Verwaltungsgerichtshof kann unter Vorbehalt der Einstellung (Art. 107) je nach der Lage der Sache: a) den Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung vom Tage der Nichtigerklärung an aufheben oder aber rückwirkend auf den Tag des Erlasses beseitigen, soweit eine teilweise Aufhebung möglich ist und in letzterem Falle hat er die aufgehobenen Teile genau zu bezeichnen; b) nach Aufhebung (Beseitigung) allenfalls der Unterinstanz eine neue Verhandlung und Entscheidung auf Grund neuer Erhebungen aufzutragen. 4) Wird der Unterinstanz eine neue Entscheidung auf Grund des alten Tatbestandes aufgetragen, so ist diese an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. 5) Wenn bei der Regierung eine Anzeige oder Vorstellung wegen Nichtigkeit einer von ihr oder einer andern Amtsperson erlassenen Entscheidung oder Verfügung eingeht, oder wenn sie von amtswegen einen Nichtigkeitsgrund wahrnimmt, so hat sie unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen und jener über die Vorstellung den Verwaltungsakt zurückzunehmen oder aber nach der Lage der Sache an dessen Stelle einen andern ergehen zu lassen. 6) Die Beteiligten sind vor Erlass einer neuen Entscheidung zu hören und sowohl von dieser Entscheidung als auch von der Aufhebung zu verständigen. 7) Gegen die von der Unterinstanz gefällten Entscheidungen können die Beteiligten Beschwerde führen.

Your change, as a redline

Art. 106

1) Der Verwaltungsgerichtshof als Aufsichtsbehörde hat auf Anzeige einer Partei, auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde oder amtlicher Kenntnis eine Verfügung oder Entscheidung, ob diese rechtliche Wirkungen zu erzeugen geeignet wäre (Vernichtbarkeit) oder nicht (Nichtigkeit), von amtswegen jederzeit im Wiederaufnahmeverfahren (Art. 105) oder allenfalls auf Parteiantrag (Anzeige) im Beschwerdeverfahren (Art. 90, 96, 98, 100 und 102) nichtig zu erklären: a) zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind; oder zur Wahrung der gemäss dem zwingenden öffentlichen Rechte zu berücksichtigenden Rechte und Interessen einer Partei; b) wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde (Amtsperson), welche die Entscheidung oder Verfügung erlassen hat; sofern nicht eine Ausnahme gemäss Art. 90 Abs. 7 vorliegt; c) wenn die Verfügung oder Entscheidung etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches anordnet, also insbesondere gegen ein zwingendes Gebots- oder Verbotsgesetz verstösst; wenn überhaupt die Voraussetzungen zum Erlass des Verwaltungsaktes vollständig gefehlt haben oder das freie Ermessen in krasser Weise überschritten oder missbraucht, oder endlich d) wenn der Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist. 2) Wegen erheblicher Verletzung von Rechten oder Interessen einer Partei darf die Vernichtung einer Entscheidung, Verfügung oder eines Verwaltungsbots nur erfolgen, wenn das öffentliche Recht deren Berücksichtigung vorschreibt und sie im vorliegenden Falle gar nicht berücksichtigt worden sind. In diesem Falle darf aber die Nichtigerklärung im blossen Interesse einer Partei nur geschehen, wenn die Rechtslage von gutgläubigen Dritten ausser dem Hilfsbedürftigen nicht verletzt wird und die Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung nicht entgegensteht. 3) Der Verwaltungsgerichtshof kann unter Vorbehalt der Einstellung (Art. 107) je nach der Lage der Sache: a) den Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung vom Tage der Nichtigerklärung an aufheben oder aber rückwirkend auf den Tag des Erlasses beseitigen, soweit eine teilweise Aufhebung möglich ist und in letzterem Falle hat er die aufgehobenen Teile genau zu bezeichnen; b) nach Aufhebung (Beseitigung) allenfalls der Unterinstanz eine neue Verhandlung und Entscheidung auf Grund neuer Erhebungen aufzutragen. 4) Wird der Unterinstanz eine neue Entscheidung auf Grund des alten Tatbestandes aufgetragen, so ist diese an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. 5) Wenn bei der Regierung eine Anzeige oder Vorstellung wegen Nichtigkeit einer von ihr oder einer andern Amtsperson erlassenen Entscheidung oder Verfügung eingeht, oder wenn sie von amtswegen einen Nichtigkeitsgrund wahrnimmt, so hat sie unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen und jener über die Vorstellung den Verwaltungsakt zurückzunehmen oder aber nach der Lage der Sache an dessen Stelle einen andern ergehen zu lassen. 6) Die Beteiligten sind vor Erlass einer neuen Entscheidung zu hören und sowohl von dieser Entscheidung als auch von der Aufhebung zu verständigen. 7) Gegen die von der Unterinstanz gefällten Entscheidungen können die Beteiligten Beschwerde führen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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