G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 107
1) Im einfachen Verwaltungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) kann der Verwaltungsgerichtshof als Aufsichtsbehörde über die Regierung und deren Mitglieder und die Regierung als Aufsichtsbehörde durch ihren Chef über die Gemeindebehörden (Art. 136) und über die ihr sonst unterstellten Beamten (Amtspersonen) auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde (Art. 23), aus Anlass einer sonstigen Beschwerde oder der Anzeige einer Partei oder des Regierungschefs (Art. 90 der Verfassung) oder endlich sonst auf Grund amtlicher Kenntnis mittels Einstellungsverfügung vorläufig untersagen:
a) eine formell fertige Verwaltungserledigung an die Parteien hinauszugeben oder
b) eine von jenen Amtsstellen an die Parteien bereits zugestellte Erledigung zu vollziehen bzw. vollziehen zu lassen (Art. 115).
2) Diese Einstellung darf nur zur Verhütung von rechts- und zweckwidrigen Verletzungen öffentlicher Rechte oder Interessen oder zum Schutze der vom öffentlichen Rechte begünstigten oder von amtswegen zu berücksichtigenden persönlichen Rechte oder Interessen einer Partei und im letzteren Falle nur erfolgen, wenn nicht anerkannte Rechte Dritter verletzt oder gefährdet werden (Art. 106 und 116).
3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Grund der bestehenden Gesetze oder dieses Gesetzes gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung oder nachträglich anzuordnen, was mit der eingestellten Verfügung oder Entscheidung zu geschehen oder was an deren Stelle zu treten habe.
4) Gegen diese Anordnungen ist, wenn sie nicht vom Verwaltungsgerichtshof ausgehen, Beschwerde zulässig.
Your change, as a redline
Art. 107
1) Im einfachen Verwaltungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) kann der Verwaltungsgerichtshof als Aufsichtsbehörde über die Regierung und deren Mitglieder und die Regierung als Aufsichtsbehörde durch ihren Chef über die Gemeindebehörden (Art. 136) und über die ihr sonst unterstellten Beamten (Amtspersonen) auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde (Art. 23), aus Anlass einer sonstigen Beschwerde oder der Anzeige einer Partei oder des Regierungschefs (Art. 90 der Verfassung) oder endlich sonst auf Grund amtlicher Kenntnis mittels Einstellungsverfügung vorläufig untersagen:
a) eine formell fertige Verwaltungserledigung an die Parteien hinauszugeben oder
b) eine von jenen Amtsstellen an die Parteien bereits zugestellte Erledigung zu vollziehen bzw. vollziehen zu lassen (Art. 115).
2) Diese Einstellung darf nur zur Verhütung von rechts- und zweckwidrigen Verletzungen öffentlicher Rechte oder Interessen oder zum Schutze der vom öffentlichen Rechte begünstigten oder von amtswegen zu berücksichtigenden persönlichen Rechte oder Interessen einer Partei und im letzteren Falle nur erfolgen, wenn nicht anerkannte Rechte Dritter verletzt oder gefährdet werden (Art. 106 und 116).
3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Grund der bestehenden Gesetze oder dieses Gesetzes gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung oder nachträglich anzuordnen, was mit der eingestellten Verfügung oder Entscheidung zu geschehen oder was an deren Stelle zu treten habe.
4) Gegen diese Anordnungen ist, wenn sie nicht vom Verwaltungsgerichtshof ausgehen, Beschwerde zulässig.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.