Propose a change

G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 108

1) Wenn in einer Parteisache des öffentlichen Rechts die den Ausspruch enthaltenden Bestimmungen einer Entscheidung oder Verfügung oder eines Verwaltungsbotes, abgesehen von blossen Schreib- und Rechenfehlern oder irrigen Benennungen (Art. 84), dunkel, zweideutig oder in sich widersprechend sind, so kann bei der gleichen Amtsstelle, welche den Verwaltungsakt zuletzt erlassen hat, und wenn diese Amtsstelle nicht mehr bestehen sollte, bei der Regierung, um dessen Erläuterung angesucht werden. 2) Das Erläuterungsgesuch kann jederzeit und nur bei einem unabänderlichen (rechtskräftigen) Verwaltungsakte gestellt werden; während der Anfechtungsfrist ist nur Vorstellung, allenfalls Beschwerde zulässig. 3) Das Gesuch ist mündlich zu Protokoll der Regierung zu stellen oder aber schriftlich einzureichen und es sind darin die mangelhaften Stellen wörtlich anzuführen und die verlangte Wortfassung bestimmt und genau zu beantragen. 4) Wenn durch den zu erläuternden Verwaltungsakt Rechte dritter Personen betroffen werden, so ist dem Dritten unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Gegenäusserung zu geben unter der Androhung, dass Stillschweigen als Einverständnis angesehen werde. 5) Die zuständige Verwaltungsstelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung und gegen ihren Entscheid ist Beschwerde nur zulässig, wenn es sich nicht um einen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes handelt. 6) Die zuständige Amtsstelle entscheidet allenfalls auch über die Einstellung des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes mit Rücksicht auf die verlangte Erläuterung. 7) Vorbehalten bleibt die Wahrung der öffentlichen Interessen von amtswegen durch Wiederaufnahme (Nichtigerklärung), unabhängig von den Schranken der Erläuterung.

Your change, as a redline

Art. 108

1) Wenn in einer Parteisache des öffentlichen Rechts die den Ausspruch enthaltenden Bestimmungen einer Entscheidung oder Verfügung oder eines Verwaltungsbotes, abgesehen von blossen Schreib- und Rechenfehlern oder irrigen Benennungen (Art. 84), dunkel, zweideutig oder in sich widersprechend sind, so kann bei der gleichen Amtsstelle, welche den Verwaltungsakt zuletzt erlassen hat, und wenn diese Amtsstelle nicht mehr bestehen sollte, bei der Regierung, um dessen Erläuterung angesucht werden. 2) Das Erläuterungsgesuch kann jederzeit und nur bei einem unabänderlichen (rechtskräftigen) Verwaltungsakte gestellt werden; während der Anfechtungsfrist ist nur Vorstellung, allenfalls Beschwerde zulässig. 3) Das Gesuch ist mündlich zu Protokoll der Regierung zu stellen oder aber schriftlich einzureichen und es sind darin die mangelhaften Stellen wörtlich anzuführen und die verlangte Wortfassung bestimmt und genau zu beantragen. 4) Wenn durch den zu erläuternden Verwaltungsakt Rechte dritter Personen betroffen werden, so ist dem Dritten unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Gegenäusserung zu geben unter der Androhung, dass Stillschweigen als Einverständnis angesehen werde. 5) Die zuständige Verwaltungsstelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung und gegen ihren Entscheid ist Beschwerde nur zulässig, wenn es sich nicht um einen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes handelt. 6) Die zuständige Amtsstelle entscheidet allenfalls auch über die Einstellung des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes mit Rücksicht auf die verlangte Erläuterung. 7) Vorbehalten bleibt die Wahrung der öffentlichen Interessen von amtswegen durch Wiederaufnahme (Nichtigerklärung), unabhängig von den Schranken der Erläuterung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it