G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
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Art. 110 Anwendung
1) Die nachstehenden Bestimmungen über den Verwaltungszwang sind auf dem Gebiete der öffentlichen Verwaltung, einschliesslich der Gemeindeverwaltung, zur zwangsweisen Durchsetzung obrigkeitlicher vollstreckbarer Befehle, Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen (Vergleiche, Verpflichtungserklärungen), die Verfügungen oder Entscheidungen seien rechtskräftig oder nicht und seien nach dem im zweiten Hauptstücke geregelten oder nach einem andern Verfahren zustandegekommen, anzuwenden, wenn ein Gesetz oder eine gültige Verordnung keine näheren Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren enthält oder auf dieses in irgend einer Weise hinweist.
2) Wenn und insoweit ein Gesetz oder eine gültige Verordnung das Zwangsverfahren regelt, sind vorerst diese besonderen Vorschriften und ergänzend die nachfolgenden anzuwenden.
3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts oder nichts Abweichendes enthalten, sind die Vorschriften des zweiten Hauptstückes sinngemäss ergänzend anzuwenden.
4) Die Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche gegen den Fiskus, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Fürstliche Domänenverwaltung erfolgt im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung (Art. 100 der Verfassung).
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Art. 110 Anwendung
1) Die nachstehenden Bestimmungen über den Verwaltungszwang sind auf dem Gebiete der öffentlichen Verwaltung, einschliesslich der Gemeindeverwaltung, zur zwangsweisen Durchsetzung obrigkeitlicher vollstreckbarer Befehle, Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen (Vergleiche, Verpflichtungserklärungen), die Verfügungen oder Entscheidungen seien rechtskräftig oder nicht und seien nach dem im zweiten Hauptstücke geregelten oder nach einem andern Verfahren zustandegekommen, anzuwenden, wenn ein Gesetz oder eine gültige Verordnung keine näheren Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren enthält oder auf dieses in irgend einer Weise hinweist.
2) Wenn und insoweit ein Gesetz oder eine gültige Verordnung das Zwangsverfahren regelt, sind vorerst diese besonderen Vorschriften und ergänzend die nachfolgenden anzuwenden.
3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts oder nichts Abweichendes enthalten, sind die Vorschriften des zweiten Hauptstückes sinngemäss ergänzend anzuwenden.
4) Die Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche gegen den Fiskus, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Fürstliche Domänenverwaltung erfolgt im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung (Art. 100 der Verfassung).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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