G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
Art. 111 Zwangsbehörden und Zwangsorgane
1) Wo eine Ausnahme in Gesetzen oder gültigen Verordnungen oder in diesem Gesetze nicht besteht, hat der Regierungschef (Art. 90 der Verfassung) und in Gemeindeverwaltungssachen der Ortsvorsteher, soferne letzterer nicht den Regierungschef darum ersucht, den Verwaltungszwang anzuordnen. 2) Wenn aber im Verwaltungszwangsverfahren eine Entscheidung zu fällen ist, so ist auf Parteiantrag oder von amtswegen die Regierung bzw. der Gemeinderat und im Beschwerdeweg die Regierung bzw. der Verwaltungsgerichtshof zuständig. 3) Als Organe zur Ausführung des Verwaltungszwanges gelten, soweit eine gesetzliche Ausnahme nicht besteht, die Landweibel, Amtsdiener, Ortspolizisten und Ortsweibel; und es sind die den Verwaltungszwang anordnenden Behörden in der Regel nicht auch zur tatsächlichen Ausübung dieses Zwanges ermächtigt. 4) Insoweit die öffentlich-rechtlichen Entscheidungen oder Verfügungen nach den Vorschriften des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens durchzusetzen sind, haben das Landgericht und seine Vollstreckungsorgane amtszuhandeln und es sind zu diesem Zwecke dem Landgerichte die vollstreckbaren Verwaltungsakte vorzulegen (Art. 168). 5) Alle Zwangsorgane haben sich vor Ausübung des Verwaltungszwangs über ihre Berechtigung erkennen zu geben, damit derjenige, dem gegenüber Zwang ausgeübt werden soll, über den obrigkeitlichen Charakter des Organes nicht im Unklaren ist. Art. 132 Abs. 3 bis und mit 5, findet entsprechende Anwendung. 6) Hierländische Behörden und Amtsorgane dürfen Verwaltungshilfe nur gemäss Art. 25 zur Anwendung von öffentlich-rechtlichen Zwangsmassnahmen wegen auswärtiger Verfügungen oder Entscheidungen gewähren. 7) Entsteht zwischen einer gerichtlichen und einer Verwaltungszwangsvollstreckung ein Widerspruch in der Anordnung oder Ausführung, so geht, wo das öffentliche Interesse ausschliesslich oder überwiegend in Frage steht, die letztere Vollstreckung der ersteren vor; entsteht durch den Vollzug einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine Gemeingefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum, so hat dieselbe auf Einspruch der Regierung hin bis zur Entscheidung durch den Staatsgerichtshof zu unterbleiben; steht aber das öffentliche Interesse nicht in Frage oder lässt sich aus anderen Gründen der Konflikt zwischen der Regierung und dem Gerichte nicht einvernehmlich beilegen, so entscheidet auf Anrufen einer dieser Behörden oder einer Partei der Staatsgerichtshof (Art. 24).
Art. 111 Zwangsbehörden und Zwangsorgane
1) Wo eine Ausnahme in Gesetzen oder gültigen Verordnungen oder in diesem Gesetze nicht besteht, hat der Regierungschef (Art. 90 der Verfassung) und in Gemeindeverwaltungssachen der Ortsvorsteher, soferne letzterer nicht den Regierungschef darum ersucht, den Verwaltungszwang anzuordnen. 2) Wenn aber im Verwaltungszwangsverfahren eine Entscheidung zu fällen ist, so ist auf Parteiantrag oder von amtswegen die Regierung bzw. der Gemeinderat und im Beschwerdeweg die Regierung bzw. der Verwaltungsgerichtshof zuständig. 3) Als Organe zur Ausführung des Verwaltungszwanges gelten, soweit eine gesetzliche Ausnahme nicht besteht, die Landweibel, Amtsdiener, Ortspolizisten und Ortsweibel; und es sind die den Verwaltungszwang anordnenden Behörden in der Regel nicht auch zur tatsächlichen Ausübung dieses Zwanges ermächtigt. 4) Insoweit die öffentlich-rechtlichen Entscheidungen oder Verfügungen nach den Vorschriften des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens durchzusetzen sind, haben das Landgericht und seine Vollstreckungsorgane amtszuhandeln und es sind zu diesem Zwecke dem Landgerichte die vollstreckbaren Verwaltungsakte vorzulegen (Art. 168). 5) Alle Zwangsorgane haben sich vor Ausübung des Verwaltungszwangs über ihre Berechtigung erkennen zu geben, damit derjenige, dem gegenüber Zwang ausgeübt werden soll, über den obrigkeitlichen Charakter des Organes nicht im Unklaren ist. Art. 132 Abs. 3 bis und mit 5, findet entsprechende Anwendung. 6) Hierländische Behörden und Amtsorgane dürfen Verwaltungshilfe nur gemäss Art. 25 zur Anwendung von öffentlich-rechtlichen Zwangsmassnahmen wegen auswärtiger Verfügungen oder Entscheidungen gewähren. 7) Entsteht zwischen einer gerichtlichen und einer Verwaltungszwangsvollstreckung ein Widerspruch in der Anordnung oder Ausführung, so geht, wo das öffentliche Interesse ausschliesslich oder überwiegend in Frage steht, die letztere Vollstreckung der ersteren vor; entsteht durch den Vollzug einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine Gemeingefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum, so hat dieselbe auf Einspruch der Regierung hin bis zur Entscheidung durch den Staatsgerichtshof zu unterbleiben; steht aber das öffentliche Interesse nicht in Frage oder lässt sich aus anderen Gründen der Konflikt zwischen der Regierung und dem Gerichte nicht einvernehmlich beilegen, so entscheidet auf Anrufen einer dieser Behörden oder einer Partei der Staatsgerichtshof (Art. 24).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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