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G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 112 Beschränkung und Verhältnismässigkeit

1) Wenn durch Gesetz oder gültige Verordnung die zur Erzwingung von öffentlich-rechtlichen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zulässigen Zwangsmittel genau umschrieben sind, so dürfen keine andern Zwangsmittel angewendet werden. 2) Soweit eine solche Beschränkung nicht besteht, oder wenn über den Verwaltungszwang nichts bestimmt ist, bedürfen die Verwaltungszwangsbehörden und ihre Organe zu Zwangsmassregeln nur insoweit einer gesetzlichen Ermächtigung als sie zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mehr oder anders anordnen, als im ursprünglichen, dem Gesetz entsprechenden Befehl (Polizei-, Finanzbefehl usw.) enthalten war. 3) In allen Fällen hat im Verwaltungszwangsverfahren der Grundsatz zu gelten, dass die Zwangsbehörden und Organe kein stärkeres Zwangsmittel anordnen bzw. anwenden dürfen, als zur Sicherung oder Durchsetzung des beabsichtigten Erfolges unbedingt erforderlich erscheint. 4) Wenn mehrere Zwangsmittel zur Durchsetzung des gleichen Verwaltungsaktes zulässig und tauglich, aber gegen den Betroffenen von ungleicher Wirkung sind, so sind in der Regel die minder scharfen vor den schärferen anzuwenden. 5) Es ist jedesmal ein bestimmtes Zwangsmittel anzudrohen und es dürfen weder gleichzeitig zwei verschiedene Zwangsmittel angedroht, noch sämtliche gesetzlich zugelassenen Zwangsmittel in der Androhung derart miteinander verbunden werden, dass der Behörde die Auswahl des demnächst anzuwendenden Mittels freisteht. Zwangsstrafen und ersatzweise Haft gelten als ein Zwangsmittel. 6) An Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit (Art. 134 Abs. 4) dürfen in der Regel Verwaltungszwangshandlungen nur in dringlichen Fällen oder wenn es sonst der Zweck des Verwaltungszwanges erfordert, vorgenommen werden.

Your change, as a redline

Art. 112 Beschränkung und Verhältnismässigkeit

1) Wenn durch Gesetz oder gültige Verordnung die zur Erzwingung von öffentlich-rechtlichen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zulässigen Zwangsmittel genau umschrieben sind, so dürfen keine andern Zwangsmittel angewendet werden. 2) Soweit eine solche Beschränkung nicht besteht, oder wenn über den Verwaltungszwang nichts bestimmt ist, bedürfen die Verwaltungszwangsbehörden und ihre Organe zu Zwangsmassregeln nur insoweit einer gesetzlichen Ermächtigung als sie zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mehr oder anders anordnen, als im ursprünglichen, dem Gesetz entsprechenden Befehl (Polizei-, Finanzbefehl usw.) enthalten war. 3) In allen Fällen hat im Verwaltungszwangsverfahren der Grundsatz zu gelten, dass die Zwangsbehörden und Organe kein stärkeres Zwangsmittel anordnen bzw. anwenden dürfen, als zur Sicherung oder Durchsetzung des beabsichtigten Erfolges unbedingt erforderlich erscheint. 4) Wenn mehrere Zwangsmittel zur Durchsetzung des gleichen Verwaltungsaktes zulässig und tauglich, aber gegen den Betroffenen von ungleicher Wirkung sind, so sind in der Regel die minder scharfen vor den schärferen anzuwenden. 5) Es ist jedesmal ein bestimmtes Zwangsmittel anzudrohen und es dürfen weder gleichzeitig zwei verschiedene Zwangsmittel angedroht, noch sämtliche gesetzlich zugelassenen Zwangsmittel in der Androhung derart miteinander verbunden werden, dass der Behörde die Auswahl des demnächst anzuwendenden Mittels freisteht. Zwangsstrafen und ersatzweise Haft gelten als ein Zwangsmittel. 6) An Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit (Art. 134 Abs. 4) dürfen in der Regel Verwaltungszwangshandlungen nur in dringlichen Fällen oder wenn es sonst der Zweck des Verwaltungszwanges erfordert, vorgenommen werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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