Propose a change

G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 113 Veranlassung und Androhung

1) Die Verwaltungsbehörde hat, wenn es sich um Durchsetzung von Leistungen im öffentlichen Interesse handelt, von amtswegen oder aber, sofern die Vollstreckung Rechten oder Interessen einer Partei dient, nur auf Antrag der gehörig ausgewiesenen Partei anzuordnen. 2) Der Anwendung des Verwaltungszwanges hat regelmässig die Androhung, sei es in der Verfügung oder Entscheidung selbst, oder sei es durch ein besonderes Verwaltungszwangsbot und zwar bei Geboten zu einem Tun mit Ansetzung einer angemessenen Ausführungsfrist vorauszugehen, soweit es sich nicht um den unmittelbaren Verwaltungszwang oder sonst um dringliche Massnahmen oder um das Sicherungsverfahren handelt, oder sofern sich nicht aus Gesetzen und gültigen Verordnungen etwas anderes ergibt. 3) Insbesondere hat die Androhung von Zwangsmitteln vor Durchsetzung von Leistungen, die nur vom Willen des Pflichtigen abhängen, zu erfolgen. 4) Die bei einer Verwaltungszwangshandlung durch das Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls sich nicht aus den bestehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, mündlich und, wenn dies wegen Abwesenheit nicht möglich ist, schriftlich.

Your change, as a redline

Art. 113 Veranlassung und Androhung

1) Die Verwaltungsbehörde hat, wenn es sich um Durchsetzung von Leistungen im öffentlichen Interesse handelt, von amtswegen oder aber, sofern die Vollstreckung Rechten oder Interessen einer Partei dient, nur auf Antrag der gehörig ausgewiesenen Partei anzuordnen. 2) Der Anwendung des Verwaltungszwanges hat regelmässig die Androhung, sei es in der Verfügung oder Entscheidung selbst, oder sei es durch ein besonderes Verwaltungszwangsbot und zwar bei Geboten zu einem Tun mit Ansetzung einer angemessenen Ausführungsfrist vorauszugehen, soweit es sich nicht um den unmittelbaren Verwaltungszwang oder sonst um dringliche Massnahmen oder um das Sicherungsverfahren handelt, oder sofern sich nicht aus Gesetzen und gültigen Verordnungen etwas anderes ergibt. 3) Insbesondere hat die Androhung von Zwangsmitteln vor Durchsetzung von Leistungen, die nur vom Willen des Pflichtigen abhängen, zu erfolgen. 4) Die bei einer Verwaltungszwangshandlung durch das Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls sich nicht aus den bestehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, mündlich und, wenn dies wegen Abwesenheit nicht möglich ist, schriftlich.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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