G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Art. 114 Anfechtung von Zwangsverfügungen oder Entscheidungen
1) Ist eine Entscheidung oder Verfügung (Verwaltungsbot) gegenüber einer Partei rechtskräftig geworden, dann kann sich das zulässige Rechtsmittel, abgesehen vom Wiederaufnahmeverfahren, nur mehr darauf stützen, dass die von der Behörde angeordneten Zwangsmassregeln im Gesetze nicht zugelassen, oder dass sie durch Überschreitung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit (Verhältnismässigkeit) die Rechte oder Interessen der anfechtenden Parteien verletzen, oder dass die anordnende Behörde nicht zuständig sei.
2) Ausgeschlossen wird die Anfechtung einer Vollstreckungsmassregel seitens einer Partei insbesondere durch eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gesetzmässigkeit des angedrohten und angeordneten Zwangsmittels oder durch Ablauf der Anfechtungsfrist, sofern nicht behauptet wird, dass der Vollzug mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übereinstimme oder dass das Zwangsmittel nach Art und Höhe gesetzwidrig sei.
3) Wenn in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen oder in diesem Hauptstücke ein Rechtsmittel im Verwaltungszwangsverfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen, beschränkt oder nicht erwähnt ist, kann, abgesehen von der Aufsichtsbeschwerde, unter den in vorstehenden Absätzen angegebenen Voraussetzungen die Beschwerde innert 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Vollstreckungsverfügung (Verfügung, Verwaltungsbot, Entscheidung oder Verwaltungszwangsbot) oder der Ausführungsmassregel an gerechnet, an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.
4) Soweit das Landgericht die Sicherung und Zwangsvollstreckung durchzuführen hat, sind die im Sicherungs- und Zwangsvollstreckungsrechte für den Pflichtigen oder Dritte zugelassenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe anzuwenden.
5) Dritten am bisherigen Verfahren nicht beteiligten Personen, welche sich durch eine Zwangsvollstreckungshandlung in ihren Rechten oder gesetzlich anerkannten Interessen als verletzt oder gefährdet erachten, können, wenn es sich um eine von den Verwaltungsbehörden durchzuführende Zwangsvollstreckung handelt, sich beim Verwaltungsgerichtshof beschweren (Art. 92 und 104); im Falle der gerichtlichen Zwangsvollstreckung finden die dort gegebenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Anwendung.
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Art. 114 Anfechtung von Zwangsverfügungen oder Entscheidungen
1) Ist eine Entscheidung oder Verfügung (Verwaltungsbot) gegenüber einer Partei rechtskräftig geworden, dann kann sich das zulässige Rechtsmittel, abgesehen vom Wiederaufnahmeverfahren, nur mehr darauf stützen, dass die von der Behörde angeordneten Zwangsmassregeln im Gesetze nicht zugelassen, oder dass sie durch Überschreitung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit (Verhältnismässigkeit) die Rechte oder Interessen der anfechtenden Parteien verletzen, oder dass die anordnende Behörde nicht zuständig sei.
2) Ausgeschlossen wird die Anfechtung einer Vollstreckungsmassregel seitens einer Partei insbesondere durch eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gesetzmässigkeit des angedrohten und angeordneten Zwangsmittels oder durch Ablauf der Anfechtungsfrist, sofern nicht behauptet wird, dass der Vollzug mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übereinstimme oder dass das Zwangsmittel nach Art und Höhe gesetzwidrig sei.
3) Wenn in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen oder in diesem Hauptstücke ein Rechtsmittel im Verwaltungszwangsverfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen, beschränkt oder nicht erwähnt ist, kann, abgesehen von der Aufsichtsbeschwerde, unter den in vorstehenden Absätzen angegebenen Voraussetzungen die Beschwerde innert 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Vollstreckungsverfügung (Verfügung, Verwaltungsbot, Entscheidung oder Verwaltungszwangsbot) oder der Ausführungsmassregel an gerechnet, an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.
4) Soweit das Landgericht die Sicherung und Zwangsvollstreckung durchzuführen hat, sind die im Sicherungs- und Zwangsvollstreckungsrechte für den Pflichtigen oder Dritte zugelassenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe anzuwenden.
5) Dritten am bisherigen Verfahren nicht beteiligten Personen, welche sich durch eine Zwangsvollstreckungshandlung in ihren Rechten oder gesetzlich anerkannten Interessen als verletzt oder gefährdet erachten, können, wenn es sich um eine von den Verwaltungsbehörden durchzuführende Zwangsvollstreckung handelt, sich beim Verwaltungsgerichtshof beschweren (Art. 92 und 104); im Falle der gerichtlichen Zwangsvollstreckung finden die dort gegebenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Anwendung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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