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G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 115 Parteienverhandlung im Verwaltungszwangsverfahren

1) Eine förmliche Parteienverhandlung darf im Verwaltungszwangsverfahren, von Ausnahmen abgesehen, vom Regierungschef nur dann angeordnet werden, wenn begründete Zweifel darüber obwalten: a) Ob sich nicht der Sachverhalt gegenüber dem in der Entscheidung oder Verfügung angenommenen, in einer ihre Vollziehung ausschliessenden Weise geändert habe und daher eine Wiederaufnahme (Art. 105) zulässig sei; b) ob nicht die angeordnete Vollstreckung die richtige Person oder den richtigen Gegenstand verfehlt habe. 2) Wenn die Behebung dieser Zweifel nur im Parteiinteresse gelegen erscheint, so ist der Antrag der legitimierten Partei abzuwarten und auf ihn nur dann einzutreten: a) Wenn der Antragsteller die von ihm gemachten, zur Rechtfertigung der Einleitung des Verfahrens geeigneten Angaben glaubhaft macht oder allenfalls b) eine nach Ermessen der Behörde ausreichende Sicherstellung für den ihm etwa obliegenden Ersatz der Kosten des Verfahrens und der den Parteien erwachsenden Kosten und Schäden bei der Behörde erlegt. 3) Im Falle der Einleitung des Verfahrens von amtswegen oder auf Parteiantrag (Nachsichtsgesuch) hat die Behörde zu erwägen, inwieweit mit dem Vollzuge der Entscheidung oder Verfügung innezuhalten und inwieweit zur Sicherung des öffentlichen Interesses oder der an der Vollziehung der Entscheidung interessierten Parteien eine vorläufige Verfügung (Art. 48, dritter Absatz) zu treffen und zu vollziehen sei. 4) Das weitere Verfahren richtet sich nach den im ersten Hauptstück enthaltenen Bestimmungen (Art. 54 ff).

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Art. 115 Parteienverhandlung im Verwaltungszwangsverfahren

1) Eine förmliche Parteienverhandlung darf im Verwaltungszwangsverfahren, von Ausnahmen abgesehen, vom Regierungschef nur dann angeordnet werden, wenn begründete Zweifel darüber obwalten: a) Ob sich nicht der Sachverhalt gegenüber dem in der Entscheidung oder Verfügung angenommenen, in einer ihre Vollziehung ausschliessenden Weise geändert habe und daher eine Wiederaufnahme (Art. 105) zulässig sei; b) ob nicht die angeordnete Vollstreckung die richtige Person oder den richtigen Gegenstand verfehlt habe. 2) Wenn die Behebung dieser Zweifel nur im Parteiinteresse gelegen erscheint, so ist der Antrag der legitimierten Partei abzuwarten und auf ihn nur dann einzutreten: a) Wenn der Antragsteller die von ihm gemachten, zur Rechtfertigung der Einleitung des Verfahrens geeigneten Angaben glaubhaft macht oder allenfalls b) eine nach Ermessen der Behörde ausreichende Sicherstellung für den ihm etwa obliegenden Ersatz der Kosten des Verfahrens und der den Parteien erwachsenden Kosten und Schäden bei der Behörde erlegt. 3) Im Falle der Einleitung des Verfahrens von amtswegen oder auf Parteiantrag (Nachsichtsgesuch) hat die Behörde zu erwägen, inwieweit mit dem Vollzuge der Entscheidung oder Verfügung innezuhalten und inwieweit zur Sicherung des öffentlichen Interesses oder der an der Vollziehung der Entscheidung interessierten Parteien eine vorläufige Verfügung (Art. 48, dritter Absatz) zu treffen und zu vollziehen sei. 4) Das weitere Verfahren richtet sich nach den im ersten Hauptstück enthaltenen Bestimmungen (Art. 54 ff).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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