G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
Art. 116 Aufschub des Verwaltungszwanges
1) Soweit nicht nachfolgend eine Ausnahme begründet ist, kommen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder ihres Chefs oder anderer zuständiger Amtspersonen (Art. 48, 52, 77) oder der Gemeindebehörden im Falle ihrer Anfechtung durch Beschwerde oder fristgemässe Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. 2) In dem Falle, als der Regierungschef vermeint, dass ein gefasster Beschluss der Regierung gegen bestehende Gesetze oder gültige Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hiervon ohne jeden Verzug die Anzeige an den Verwaltungsgerichtshof zu erstatten, welcher unbeschadet des Beschwerderechts einer Partei über den Vollzug entscheidet (Art. 90 der Verfassung). 3) Ausserdem kommt der Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder Verfügung aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn a) der sofortige Vollzug derselben durch ein von amtswegen zu wahrendes öffentliches Interesse geboten erscheint oder wenn b) der Aufschub derjenigen Partei, zu deren Gunsten die Entscheidung oder Verfügung erflossen ist, einen Nachteil zufügen würde, für welchen sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Ersatz zu verschaffen vermag. 4) Im Sinne dieser Bestimmung ist im zweiten Falle der Aufschub der Verwaltungszwangsmassnahmen, seine vom Standpunkt des öffentlichen Interesses zu prüfende Zulässigkeit vorausgesetzt, zu bewilligen, wenn der Behörde das Einverständnis derjenigen Parteien, zu deren Gunsten die angefochtene Entscheidung erflossen ist, zur Erteilung der Bewilligung urkundlich dargetan wird, oder wenn sich die anfechtende Partei urkundlich verpflichtet, ihren Gegenparteien den ihnen aus dem Aufschub erwachsenden Vermögensschaden einschliesslich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen und hierfür eine von der Behörde nach Anhörung der Beteiligten und nötigenfalls von Sachverständigen zu bestimmende angemessene Sicherheit leistet. 5) Weigert sich eine Partei, trotz Bereitschaft des Anfechtenden zur Erfüllung dieser Bedingungen und zur Abgabe der hierauf bezüglichen rechtsverbindlichen Erklärungen zu Gunsten des Weigernden, auf dieselben einzugehen, so hat die Behörde über die Weigerung hinwegzugehen. 6) Die Auseinandersetzung über die tatsächlich zu leistenden Ersätze, sowie die Realisierung der für die Parteien geleisteten Sicherheit bleibt dem Rechtswege vorbehalten. 7) Rechtsmittel gegen provisorische, durch öffentliche Interessen gebotene Verfügungen (Verwaltungsbote) vermögen keine aufschiebende Wirkung zu üben (Art. 52, 67). 8) Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, sowie die Bewilligung anderweitiger ähnlicher Massnahmen steht unter Wahrung des Anfechtungsrechts grundsätzlich der erstinstanzlich entscheidenden oder verfügenden Behörde oder Amtsperson zu, soferne gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist (Art. 48, 77 und 78). 9) Es hat sich jedoch diese Behörde oder Amtsperson den von amtswegen oder auf Grund von Parteienanbringen an sie ergehenden Weisungen (z. B. Sistierung) der Aufsichtsbehörde zu fügen (Art. 108).
Art. 116 Aufschub des Verwaltungszwanges
1) Soweit nicht nachfolgend eine Ausnahme begründet ist, kommen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder ihres Chefs oder anderer zuständiger Amtspersonen (Art. 48, 52, 77) oder der Gemeindebehörden im Falle ihrer Anfechtung durch Beschwerde oder fristgemässe Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. 2) In dem Falle, als der Regierungschef vermeint, dass ein gefasster Beschluss der Regierung gegen bestehende Gesetze oder gültige Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hiervon ohne jeden Verzug die Anzeige an den Verwaltungsgerichtshof zu erstatten, welcher unbeschadet des Beschwerderechts einer Partei über den Vollzug entscheidet (Art. 90 der Verfassung). 3) Ausserdem kommt der Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder Verfügung aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn a) der sofortige Vollzug derselben durch ein von amtswegen zu wahrendes öffentliches Interesse geboten erscheint oder wenn b) der Aufschub derjenigen Partei, zu deren Gunsten die Entscheidung oder Verfügung erflossen ist, einen Nachteil zufügen würde, für welchen sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Ersatz zu verschaffen vermag. 4) Im Sinne dieser Bestimmung ist im zweiten Falle der Aufschub der Verwaltungszwangsmassnahmen, seine vom Standpunkt des öffentlichen Interesses zu prüfende Zulässigkeit vorausgesetzt, zu bewilligen, wenn der Behörde das Einverständnis derjenigen Parteien, zu deren Gunsten die angefochtene Entscheidung erflossen ist, zur Erteilung der Bewilligung urkundlich dargetan wird, oder wenn sich die anfechtende Partei urkundlich verpflichtet, ihren Gegenparteien den ihnen aus dem Aufschub erwachsenden Vermögensschaden einschliesslich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen und hierfür eine von der Behörde nach Anhörung der Beteiligten und nötigenfalls von Sachverständigen zu bestimmende angemessene Sicherheit leistet. 5) Weigert sich eine Partei, trotz Bereitschaft des Anfechtenden zur Erfüllung dieser Bedingungen und zur Abgabe der hierauf bezüglichen rechtsverbindlichen Erklärungen zu Gunsten des Weigernden, auf dieselben einzugehen, so hat die Behörde über die Weigerung hinwegzugehen. 6) Die Auseinandersetzung über die tatsächlich zu leistenden Ersätze, sowie die Realisierung der für die Parteien geleisteten Sicherheit bleibt dem Rechtswege vorbehalten. 7) Rechtsmittel gegen provisorische, durch öffentliche Interessen gebotene Verfügungen (Verwaltungsbote) vermögen keine aufschiebende Wirkung zu üben (Art. 52, 67). 8) Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, sowie die Bewilligung anderweitiger ähnlicher Massnahmen steht unter Wahrung des Anfechtungsrechts grundsätzlich der erstinstanzlich entscheidenden oder verfügenden Behörde oder Amtsperson zu, soferne gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist (Art. 48, 77 und 78). 9) Es hat sich jedoch diese Behörde oder Amtsperson den von amtswegen oder auf Grund von Parteienanbringen an sie ergehenden Weisungen (z. B. Sistierung) der Aufsichtsbehörde zu fügen (Art. 108).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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