Propose a change

G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 117 Zwangsstrafe

1) Ausser bei Zwangsbeitreibung bleibt es dem Ermessen der Behörde (Amtsperson) überlassen, ob sie es, wenn die Umstände einen solchen Aufschub gestatten, vor der Vornahme anderweitiger einschneidender, aber zulässiger Vollzugsmassregeln, mit einer befristeten vorgängigen Androhung und nachherigen Verhängung von Geldstrafen bis zum Betrage von 5 000 Franken versuchen wolle (Ungehorsamsstrafe), welche im Wege der Zwangsbeitreibung einzubringen ist. Im Uneinbringlichkeitsfalle ist sie in Haft umzuwandeln, wobei für 50 Franken ein Tag Haft angerechnet wird, allenfalls kann die Geldstrafe auch in Arbeit für das Land oder eine Gemeinde umgewandelt und für einen Arbeitstag können 30 Franken angerechnet werden (Art. 139). 2) Bei Verbandspersonen (Körperschaften und Anstalten) und Gesellschaften, ferner bei Unmündigen sind Ungehorsams- (Ordnungs-) Strafen gegen ihre Vertreter zu verhängen (Art. 139). 3) Diese Strafe kann von dem Regierungskollegium mit der Massgabe wiederholt werden, dass der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafe 10 000 Franken oder die an deren Stelle tretende Haft drei Monate nicht übersteigt. 4) Aufgehoben 5) Der Verfügung, womit eine Ungehorsamsstrafe verhängt wird, kommt bis zur Erledigung einer allfällig gegen sie ergriffenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und im Überprüfungsverfahren darf die Strafe nicht zum Nachteile des Anfechtenden abgeändert werden. 6) Die Haft wird in einem hierzu bestimmten Lokale, das möglichst von den zum Strafvollzuge oder für die Untersuchungshaft bestimmten Räumen zu trennen ist, vom Gerichte vollzogen und es sind alle Haftvollzugskosten einschliesslich der Verpflegungskosten ohne weiteres im Zwangsbeitreibungsverfahren einzubringen. 7) Die Verhaftung wird auf Grund eines vom Landgerichte auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde (Amtsperson) erlassenen Verhaftbefehls, in dem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch das Vollstreckungsorgan, das den Haftbefehl bei der Verhaftung vorweisen muss, vorgenommen. 8) Die Haft kann nicht vollzogen werden, solange sie die Gesundheit des Ungehorsamen einer nahen und erheblichen Gefahr aussetzt und sie ist von amtswegen zu unterbrechen, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen. 9) Auf die Ungehorsamsstrafe finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches keine Anwendung und die Zwangsstrafe darf demnach nicht etwa im Strafregister vorgemerkt, noch darf wegen ausgestandener Ungehorsamsstrafe der davon Betroffene als rückfällig behandelt oder ihm diese sonstwie angerechnet werden. 10) Eine noch nicht unanfechtbar verhängte Ungehorsamsstrafe darf nicht mehr vollzogen werden, wenn der durch sie zu erreichende Verwaltungszweck erreicht oder hinfällig geworden ist; und sie kann von der Behörde (Amtsperson) ermässigt oder nachgesehen werden, wenn der Verwaltungszweck während des Vollzuges der Ungehorsamsstrafe erreicht oder hinfällig wird; endlich kann die Regierung nach ihrem Ermessen bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände, die verwirkte Ungehorsamsstrafe ganz oder teilweise erlassen, ratenweise Abzahlung oder sonst Stundung gewähren.

Your change, as a redline

Art. 117 Zwangsstrafe

1) Ausser bei Zwangsbeitreibung bleibt es dem Ermessen der Behörde (Amtsperson) überlassen, ob sie es, wenn die Umstände einen solchen Aufschub gestatten, vor der Vornahme anderweitiger einschneidender, aber zulässiger Vollzugsmassregeln, mit einer befristeten vorgängigen Androhung und nachherigen Verhängung von Geldstrafen bis zum Betrage von 5 000 Franken versuchen wolle (Ungehorsamsstrafe), welche im Wege der Zwangsbeitreibung einzubringen ist. Im Uneinbringlichkeitsfalle ist sie in Haft umzuwandeln, wobei für 50 Franken ein Tag Haft angerechnet wird, allenfalls kann die Geldstrafe auch in Arbeit für das Land oder eine Gemeinde umgewandelt und für einen Arbeitstag können 30 Franken angerechnet werden (Art. 139). 2) Bei Verbandspersonen (Körperschaften und Anstalten) und Gesellschaften, ferner bei Unmündigen sind Ungehorsams- (Ordnungs-) Strafen gegen ihre Vertreter zu verhängen (Art. 139). 3) Diese Strafe kann von dem Regierungskollegium mit der Massgabe wiederholt werden, dass der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafe 10 000 Franken oder die an deren Stelle tretende Haft drei Monate nicht übersteigt. 4) Aufgehoben 5) Der Verfügung, womit eine Ungehorsamsstrafe verhängt wird, kommt bis zur Erledigung einer allfällig gegen sie ergriffenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und im Überprüfungsverfahren darf die Strafe nicht zum Nachteile des Anfechtenden abgeändert werden. 6) Die Haft wird in einem hierzu bestimmten Lokale, das möglichst von den zum Strafvollzuge oder für die Untersuchungshaft bestimmten Räumen zu trennen ist, vom Gerichte vollzogen und es sind alle Haftvollzugskosten einschliesslich der Verpflegungskosten ohne weiteres im Zwangsbeitreibungsverfahren einzubringen. 7) Die Verhaftung wird auf Grund eines vom Landgerichte auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde (Amtsperson) erlassenen Verhaftbefehls, in dem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch das Vollstreckungsorgan, das den Haftbefehl bei der Verhaftung vorweisen muss, vorgenommen. 8) Die Haft kann nicht vollzogen werden, solange sie die Gesundheit des Ungehorsamen einer nahen und erheblichen Gefahr aussetzt und sie ist von amtswegen zu unterbrechen, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen. 9) Auf die Ungehorsamsstrafe finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches keine Anwendung und die Zwangsstrafe darf demnach nicht etwa im Strafregister vorgemerkt, noch darf wegen ausgestandener Ungehorsamsstrafe der davon Betroffene als rückfällig behandelt oder ihm diese sonstwie angerechnet werden. 10) Eine noch nicht unanfechtbar verhängte Ungehorsamsstrafe darf nicht mehr vollzogen werden, wenn der durch sie zu erreichende Verwaltungszweck erreicht oder hinfällig geworden ist; und sie kann von der Behörde (Amtsperson) ermässigt oder nachgesehen werden, wenn der Verwaltungszweck während des Vollzuges der Ungehorsamsstrafe erreicht oder hinfällig wird; endlich kann die Regierung nach ihrem Ermessen bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände, die verwirkte Ungehorsamsstrafe ganz oder teilweise erlassen, ratenweise Abzahlung oder sonst Stundung gewähren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it