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G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 81 Schranken für die Entscheidung

1) Die Regierung darf im Schlussverfahren ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung, sei es im Ermittlungsverfahren oder sei es im Schlussverfahren, geboten worden ist (Art. 64 und 66), sofern es sich nicht um beratende Äusserungen der Referenten oder Sachverständigen im Sinne von Art. 91 der Verfassung handelt. 2) Die Entscheidung darf über den Gegenstand der Verhandlung nicht hinausgehen und es darf im Verfahren auf Antrag keiner Partei mehr oder anderes zugesprochen werden, als sie beansprucht hat. 3) Bei der Entscheidung in der Hauptsache auf Grund dieses Verfahrens wie auch bei allen sonstigen Entscheidungen oder Verfügungen hat sich die Behörde an die Vorschriften der Verfassung, der Gesetze und gültigen Verordnungen zu halten (Art. 92 der Verfassung). 4) Auch in jenen Verwaltungssachen, in welchen das Gesetz der Behörde ein freies Ermessen (Verwaltungsermessen) einräumt, sind die ihm gezogenen Schranken strenge zu beobachten und es darf demnach in die Freiheit des Einzelnen oder in sein Vermögen nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung eingegriffen und das freie Ermessen weder überschritten noch missbraucht werden (Art. 92 der Verfassung). 5) Die den Verwaltungsbehörden durch das öffentliche Recht gesetzten Schranken dürfen bei Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht durch privatrechtliche Zusicherungen seitens einer Partei umgangen, noch dürfen den Parteien auf diesem Wege im öffentlichen Rechte nicht begründete Leistungen aufgebürdet werden.

Your change, as a redline

Art. 81 Schranken für die Entscheidung

1) Die Regierung darf im Schlussverfahren ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung, sei es im Ermittlungsverfahren oder sei es im Schlussverfahren, geboten worden ist (Art. 64 und 66), sofern es sich nicht um beratende Äusserungen der Referenten oder Sachverständigen im Sinne von Art. 91 der Verfassung handelt. 2) Die Entscheidung darf über den Gegenstand der Verhandlung nicht hinausgehen und es darf im Verfahren auf Antrag keiner Partei mehr oder anderes zugesprochen werden, als sie beansprucht hat. 3) Bei der Entscheidung in der Hauptsache auf Grund dieses Verfahrens wie auch bei allen sonstigen Entscheidungen oder Verfügungen hat sich die Behörde an die Vorschriften der Verfassung, der Gesetze und gültigen Verordnungen zu halten (Art. 92 der Verfassung). 4) Auch in jenen Verwaltungssachen, in welchen das Gesetz der Behörde ein freies Ermessen (Verwaltungsermessen) einräumt, sind die ihm gezogenen Schranken strenge zu beobachten und es darf demnach in die Freiheit des Einzelnen oder in sein Vermögen nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung eingegriffen und das freie Ermessen weder überschritten noch missbraucht werden (Art. 92 der Verfassung). 5) Die den Verwaltungsbehörden durch das öffentliche Recht gesetzten Schranken dürfen bei Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht durch privatrechtliche Zusicherungen seitens einer Partei umgangen, noch dürfen den Parteien auf diesem Wege im öffentlichen Rechte nicht begründete Leistungen aufgebürdet werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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