G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
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Art. 82 Schriftliche Ausfertigung
1) Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten:
a) die Aufschrift: Entscheidung;
b) die Bezeichnung der Regierungsmitglieder und derjenigen Amtsperson, die das Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und wenn die Verhandlung an verschiedenen Verwaltungstagen und von verschiedenen Beamten geleitet worden ist, die Bezeichnung derselben unter Angabe der von ihnen geleiteten Tagsatzung;
die Bezeichnung der Parteien des Verfahrens nach Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort, sowie die Bezeichnung der der Verhandlung beiwohnenden gesetzlichen Vertreter von Parteien, ihrer Bevollmächtigten, fachtechnischen oder sonstigen Fürsprecher;
sowie der allenfalls zugezogenen Vertreter von Behörden oder der beratenden Fachleute oder Fachreferenten;
c) den förmlichen Spruch in der Sache oder die in der Sache getroffenen endlichen Verfügungen, einschliesslich des Ausspruches über die Kosten;
d) wenn die Entscheidung eine besondere Vollstreckung erfordert, den Ausspruch darüber, ob die Entscheidung für die Parteien als sofort vollstreckbar zu gelten habe, gleichgültig, ob eine Beschwerde eingelegt werde oder nicht, oder die Festsetzung der Frist, innerhalb welcher dem Spruche oder den endlichen Verfügungen durch die Parteien bei sonstiger zwangsweiser Vollstreckung Folge zu leisten sei;
e) den Tatbestand, welcher dem Spruche oder den endlichen Verfügungen zugrunde gelegt worden ist und die Entscheidungsgründe;
f) die Rechtsbelehrung über die zulässigen Rechtsmittel (Beschwerde), über die bei ihrer Einlegung einzuhaltende Frist und darüber, dass sie bei der Regierung einzubringen seien;
g) die Unterschrift des Regierungschefs oder seines Vertreters (Art. 88 und 89 der Verfassung).
2) Eine Ausfertigung hat bei Verzicht der Parteien zu entfallen.
3) Für die Ausfertigung von Entscheidungen können Formulare verwendet werden.
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Art. 82 Schriftliche Ausfertigung
1) Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten:
a) die Aufschrift: Entscheidung;
b) die Bezeichnung der Regierungsmitglieder und derjenigen Amtsperson, die das Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und wenn die Verhandlung an verschiedenen Verwaltungstagen und von verschiedenen Beamten geleitet worden ist, die Bezeichnung derselben unter Angabe der von ihnen geleiteten Tagsatzung;
die Bezeichnung der Parteien des Verfahrens nach Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort, sowie die Bezeichnung der der Verhandlung beiwohnenden gesetzlichen Vertreter von Parteien, ihrer Bevollmächtigten, fachtechnischen oder sonstigen Fürsprecher;
sowie der allenfalls zugezogenen Vertreter von Behörden oder der beratenden Fachleute oder Fachreferenten;
c) den förmlichen Spruch in der Sache oder die in der Sache getroffenen endlichen Verfügungen, einschliesslich des Ausspruches über die Kosten;
d) wenn die Entscheidung eine besondere Vollstreckung erfordert, den Ausspruch darüber, ob die Entscheidung für die Parteien als sofort vollstreckbar zu gelten habe, gleichgültig, ob eine Beschwerde eingelegt werde oder nicht, oder die Festsetzung der Frist, innerhalb welcher dem Spruche oder den endlichen Verfügungen durch die Parteien bei sonstiger zwangsweiser Vollstreckung Folge zu leisten sei;
e) den Tatbestand, welcher dem Spruche oder den endlichen Verfügungen zugrunde gelegt worden ist und die Entscheidungsgründe;
f) die Rechtsbelehrung über die zulässigen Rechtsmittel (Beschwerde), über die bei ihrer Einlegung einzuhaltende Frist und darüber, dass sie bei der Regierung einzubringen seien;
g) die Unterschrift des Regierungschefs oder seines Vertreters (Art. 88 und 89 der Verfassung).
2) Eine Ausfertigung hat bei Verzicht der Parteien zu entfallen.
3) Für die Ausfertigung von Entscheidungen können Formulare verwendet werden.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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