G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
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Art. 83 Nähere Bestimmungen über den Entscheidungsinhalt
1) Die in vorstehendem Artikel angeführten Bestandteile sind äusserlich scharf voneinander zu trennen.
2) In der Tatbestandsdarstellung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der allfälligen mündlichen Hauptverhandlung möglichst kurz, klar und übersichtlich zusammenzustellen.
3) Dem Erfordernisse der Begründung der Entscheidung ist nur dann genügt, wenn darin die von der Behörde in dem entschiedenen Falle zur Anwendung gebrachten Rechtssätze angeführt sind und, wenn die Begründung die Absicht erkennen lässt, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.
4) Insbesondere muss aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, von welchen Erwägungen die Behörde sich bei der Beweiswürdigung hat leiten lassen.
5) Für die Entscheidung bildet, wenn keine abweichenden Vorschriften bestehen oder sich aus der Natur eines Verwaltungsaktes keine Abweichungen ergeben, der Tatbestand im Zeitpunkte ihres Erlasses die Unterlage.
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Art. 83 Nähere Bestimmungen über den Entscheidungsinhalt
1) Die in vorstehendem Artikel angeführten Bestandteile sind äusserlich scharf voneinander zu trennen.
2) In der Tatbestandsdarstellung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der allfälligen mündlichen Hauptverhandlung möglichst kurz, klar und übersichtlich zusammenzustellen.
3) Dem Erfordernisse der Begründung der Entscheidung ist nur dann genügt, wenn darin die von der Behörde in dem entschiedenen Falle zur Anwendung gebrachten Rechtssätze angeführt sind und, wenn die Begründung die Absicht erkennen lässt, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.
4) Insbesondere muss aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, von welchen Erwägungen die Behörde sich bei der Beweiswürdigung hat leiten lassen.
5) Für die Entscheidung bildet, wenn keine abweichenden Vorschriften bestehen oder sich aus der Natur eines Verwaltungsaktes keine Abweichungen ergeben, der Tatbestand im Zeitpunkte ihres Erlasses die Unterlage.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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