G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
As published
Art. 85 Rechtsmittelbelehrung
1) Jede Amtsstelle hat in ihren Entscheidungen oder Verfügungen ausdrücklich bekannt zu geben, ob diese noch einem weiteren Rechtszuge unterliegen und im bejahenden Falle nebst der Anfechtungsfrist anzugeben, dass das Rechtsmittel (Beschwerde) bei der Regierung einzubringen sei.
2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittel mündlich zu Protokoll der Regierung oder aber mittels Eingabe eingebracht werden können.
3) Wenn eine unrichtige Anfechtungsfrist in der Entscheidung angegeben und diese länger als die vierzehntägige Frist ist, so bleibt das Anfechtungsrecht während dieser längeren Frist gewahrt. Ist eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche, und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht.
4) Ist in der Belehrung nicht die Regierung, sondern statt ihrer unrichtig eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme des Rechtsmittels bezeichnet, so gilt die Anfechtungsfrist auch dann als gewahrt, wenn es bei der unrichtigen Amtsstelle überreicht worden ist.
5) Die letztere Amtsstelle hat das Rechtsmittel von amtswegen an die Regierung zu leiten.
Your change, as a redline
Art. 85 Rechtsmittelbelehrung
1) Jede Amtsstelle hat in ihren Entscheidungen oder Verfügungen ausdrücklich bekannt zu geben, ob diese noch einem weiteren Rechtszuge unterliegen und im bejahenden Falle nebst der Anfechtungsfrist anzugeben, dass das Rechtsmittel (Beschwerde) bei der Regierung einzubringen sei.
2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittel mündlich zu Protokoll der Regierung oder aber mittels Eingabe eingebracht werden können.
3) Wenn eine unrichtige Anfechtungsfrist in der Entscheidung angegeben und diese länger als die vierzehntägige Frist ist, so bleibt das Anfechtungsrecht während dieser längeren Frist gewahrt. Ist eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche, und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht.
4) Ist in der Belehrung nicht die Regierung, sondern statt ihrer unrichtig eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme des Rechtsmittels bezeichnet, so gilt die Anfechtungsfrist auch dann als gewahrt, wenn es bei der unrichtigen Amtsstelle überreicht worden ist.
5) Die letztere Amtsstelle hat das Rechtsmittel von amtswegen an die Regierung zu leiten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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