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G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

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Art. 86 Unterscheidung der Verwaltungserledigungen

1) Die Verwaltungsbehörden und Amtspersonen haben überhaupt alle Erledigungen (Erlässe oder Dekrete, Erkenntnisse, Bescheide und Schreiben aller Art) an andere Behörden oder Parteien in klarer und deutlicher Weise abzufassen, damit über die Frage kein Zweifel aufkommt, ob es sich handle a) um parteimässige Ansprüche der Verwaltung, um Belehrungen, Ratschläge, Abmahnungen, Ansichts- oder Absichtsäusserungen oder sonstige Äusserungen usw., durch welche an sich die Verletzung des persönlichen Rechts oder gesetzlich geschützten Interesses noch nicht möglich ist, oder b) um gänzliche oder teilweise Verweigerungen von Beurkundungen usw. (Versagungsaussprüche) oder um Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen, welche nur mehr im Rechtsmittelwege anfechtbar sind (Art. 85). 2) Ein obrigkeitlicher Verwaltungsakt im Sinne dieses Hauptstückes ist, soweit aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 27 ff und Art. 29 Abs. 2) oder anderen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes sich nicht ergibt, vor allem: a) eine auf einen bestimmten äusseren Erfolg gerichtete Verfügung, welche insbesondere als Befehl (Gebot oder Verbot) ein bestimmtes Verhalten von Drittpersonen bezweckt oder als konstitutive Verfügung auftritt, wenn kraft gesetzlicher Gewalt der zuständigen Behörde (Amtsperson) mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Erlasses an neue öffentliche Rechte (Pflichten) oder Rechtsverhältnisse begründet, bestehende geändert oder aufgehoben werden; b) eine Entscheidung (Verwaltungsentscheidung, rechtsfeststellende Verfügung), wenn durch obrigkeitlichen Ausspruch im einzelnen Falle Rechte oder Rechtsverhältnisse oder rechtlich anerkannte Interessen urteilsmässig festgestellt werden oder werden sollen (Art. 87 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2). 3) Ein Verwaltungsbot ist je nach dem Inhalte als eine Verfügung oder Entscheidung zu betrachten. 4) Im übrigen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach den sonst bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften oder endlich nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen und bewährter Lehre im rechtsstaatlichen Sinne zu bestimmen, ob eine Entscheidung oder Verfügung gemäss vorstehender Absätze oder ein sonstiger Verwaltungsakt vorliege und welche Rechtswirkungen ihren Aussprüchen oder den in den Gründen einer Verfügung urteilsmässig entschiedenen Rechtsfragen (rechtskräftig entschiedene Streitsache bei Entscheidungen, Zurücknehmbarkeit oder Widerruflichkeit von Amtes wegen bei Verfügungen) zukomme (Art. 29 Abs. 2 und 87). 5) In welchen Fällen förmliche Entscheidungen oder Verfügungen (Verwaltungsbote), sei es zur Feststellung oder Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder Rechten oder rechtlich geschützten oder zu berücksichtigenden Interessen, sei es zur Rechtfertigung einer Verfügung (Verwaltungsbots) zu erlassen sind, ist aus den einzelnen Verwaltungsgesetzen oder gültigen Verordnungen, aus der Natur der Sache, insbesonders auch aus den in diesem Gesetze hinsichtlich der Parteien enthaltenen Verfahrensgrundsätzen zu bestimmen (Art. 29).

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Art. 86 Unterscheidung der Verwaltungserledigungen

1) Die Verwaltungsbehörden und Amtspersonen haben überhaupt alle Erledigungen (Erlässe oder Dekrete, Erkenntnisse, Bescheide und Schreiben aller Art) an andere Behörden oder Parteien in klarer und deutlicher Weise abzufassen, damit über die Frage kein Zweifel aufkommt, ob es sich handle a) um parteimässige Ansprüche der Verwaltung, um Belehrungen, Ratschläge, Abmahnungen, Ansichts- oder Absichtsäusserungen oder sonstige Äusserungen usw., durch welche an sich die Verletzung des persönlichen Rechts oder gesetzlich geschützten Interesses noch nicht möglich ist, oder b) um gänzliche oder teilweise Verweigerungen von Beurkundungen usw. (Versagungsaussprüche) oder um Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen, welche nur mehr im Rechtsmittelwege anfechtbar sind (Art. 85). 2) Ein obrigkeitlicher Verwaltungsakt im Sinne dieses Hauptstückes ist, soweit aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 27 ff und Art. 29 Abs. 2) oder anderen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes sich nicht ergibt, vor allem: a) eine auf einen bestimmten äusseren Erfolg gerichtete Verfügung, welche insbesondere als Befehl (Gebot oder Verbot) ein bestimmtes Verhalten von Drittpersonen bezweckt oder als konstitutive Verfügung auftritt, wenn kraft gesetzlicher Gewalt der zuständigen Behörde (Amtsperson) mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Erlasses an neue öffentliche Rechte (Pflichten) oder Rechtsverhältnisse begründet, bestehende geändert oder aufgehoben werden; b) eine Entscheidung (Verwaltungsentscheidung, rechtsfeststellende Verfügung), wenn durch obrigkeitlichen Ausspruch im einzelnen Falle Rechte oder Rechtsverhältnisse oder rechtlich anerkannte Interessen urteilsmässig festgestellt werden oder werden sollen (Art. 87 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2). 3) Ein Verwaltungsbot ist je nach dem Inhalte als eine Verfügung oder Entscheidung zu betrachten. 4) Im übrigen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach den sonst bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften oder endlich nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen und bewährter Lehre im rechtsstaatlichen Sinne zu bestimmen, ob eine Entscheidung oder Verfügung gemäss vorstehender Absätze oder ein sonstiger Verwaltungsakt vorliege und welche Rechtswirkungen ihren Aussprüchen oder den in den Gründen einer Verfügung urteilsmässig entschiedenen Rechtsfragen (rechtskräftig entschiedene Streitsache bei Entscheidungen, Zurücknehmbarkeit oder Widerruflichkeit von Amtes wegen bei Verfügungen) zukomme (Art. 29 Abs. 2 und 87). 5) In welchen Fällen förmliche Entscheidungen oder Verfügungen (Verwaltungsbote), sei es zur Feststellung oder Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder Rechten oder rechtlich geschützten oder zu berücksichtigenden Interessen, sei es zur Rechtfertigung einer Verfügung (Verwaltungsbots) zu erlassen sind, ist aus den einzelnen Verwaltungsgesetzen oder gültigen Verordnungen, aus der Natur der Sache, insbesonders auch aus den in diesem Gesetze hinsichtlich der Parteien enthaltenen Verfahrensgrundsätzen zu bestimmen (Art. 29).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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