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G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 87 Verbindlichkeit, Unabänderlichkeit und Unbestreitbarkeit von Verfügungen (Verwaltungsboten) und Entscheidungen

1) Inwieweit ergangene Verfügungen oder Entscheidungen, abgesehen von ihrer Nichtigkeit und ihrer bloss durch Anfechtung geltend zu machenden Gesetzwidrigkeit, hinsichtlich der Tatsache ihres Bestehens (Tatbestandswirkung), sowohl den beteiligten Personen als auch andern staatlichen Behörden (Gerichten) gegenüber, als verbindlich bestehend anerkannt werden müssen, ist im einzelnen Falle auf Grund der bestehenden Gesetze oder gültigen Verordnungen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (Art. 104 Abs. 2). 2) Unabänderlich, formell rechtskräftig, gegenüber den Parteien sind die Aussprüche jener Verfügungen oder Entscheidungen, welche sie im gleichen Verfahren mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Beschwerde) nicht mehr anfechten können; und der Behörde gegenüber sind jene Entscheidungen formell rechtskräftig, welche in Parteiensachen des öffentlichen Rechts oder in den sonst durch nichtzwingende Rechtsvorschriften geregelten Rechten oder Rechtsverhältnissen, wo also insbesondere das öffentliche Interesse nicht in Frage kommt, ergehen. 3) In Parteiensachen des öffentlichen Rechts oder in den sonst durch nichtzwingende Rechtsvorschriften geregelten Rechten oder Rechtverhältnissen tritt auch die materielle Rechtskraft (Feststellungswirkung) einer Entscheidung ein, und es kann allenfalls die Einwendung der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werden. 4) Über die Frage, ob und inwieweit im Zweifel den Aussprüchen ergangener Verfügungen oder Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zukomme, oder ob ihnen diese Eigenschaften wegen des zu wahrenden öffentlichen Interesses (Gemeinwohles) oder aus andern gesetzlich zulässigen Gründen (z. B. Verwirkungsklausel, Widerrufsvorbehalt) abgehe, entscheidet von amtswegen oder auf Antrag letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtshof.

Your change, as a redline

Art. 87 Verbindlichkeit, Unabänderlichkeit und Unbestreitbarkeit von Verfügungen (Verwaltungsboten) und Entscheidungen

1) Inwieweit ergangene Verfügungen oder Entscheidungen, abgesehen von ihrer Nichtigkeit und ihrer bloss durch Anfechtung geltend zu machenden Gesetzwidrigkeit, hinsichtlich der Tatsache ihres Bestehens (Tatbestandswirkung), sowohl den beteiligten Personen als auch andern staatlichen Behörden (Gerichten) gegenüber, als verbindlich bestehend anerkannt werden müssen, ist im einzelnen Falle auf Grund der bestehenden Gesetze oder gültigen Verordnungen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (Art. 104 Abs. 2). 2) Unabänderlich, formell rechtskräftig, gegenüber den Parteien sind die Aussprüche jener Verfügungen oder Entscheidungen, welche sie im gleichen Verfahren mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Beschwerde) nicht mehr anfechten können; und der Behörde gegenüber sind jene Entscheidungen formell rechtskräftig, welche in Parteiensachen des öffentlichen Rechts oder in den sonst durch nichtzwingende Rechtsvorschriften geregelten Rechten oder Rechtsverhältnissen, wo also insbesondere das öffentliche Interesse nicht in Frage kommt, ergehen. 3) In Parteiensachen des öffentlichen Rechts oder in den sonst durch nichtzwingende Rechtsvorschriften geregelten Rechten oder Rechtverhältnissen tritt auch die materielle Rechtskraft (Feststellungswirkung) einer Entscheidung ein, und es kann allenfalls die Einwendung der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werden. 4) Über die Frage, ob und inwieweit im Zweifel den Aussprüchen ergangener Verfügungen oder Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zukomme, oder ob ihnen diese Eigenschaften wegen des zu wahrenden öffentlichen Interesses (Gemeinwohles) oder aus andern gesetzlich zulässigen Gründen (z. B. Verwirkungsklausel, Widerrufsvorbehalt) abgehe, entscheidet von amtswegen oder auf Antrag letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtshof.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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