G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Change 1
Art. 89
1) Mittels Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch, Remonstration) kann der durch ein Verwaltungsbot, eine Verfügung oder Entscheidung Betroffene entweder selbständig oder in Verbindung mit der Beschwerde oder dem Einspruche sich an die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (Amtsperson) wenden mit dem Antrage auf Abänderung oder Rücknahme des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes, weil er fehlerhaft oder gesetzwidrig sei, oder weil Umstände und Rücksichten vorlägen, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden sind (Art. 106 Abs. 5). 2) Die Vorstellung ist auch in allen jenen Fällen zulässig, wo nach den bestehenden Vorschriften eine Beschwerde nicht oder nicht mehr eingebracht werden kann. 3) Wenn die Vorstellung innerhalb der Beschwerde- oder Einspruchsfrist eingereicht worden und die Regierung oder die Amtsperson (Art. 48, 53 u. 77) nicht in der Lage ist, dem Verlangen der Partei zu entsprechen, so ist die Vorstellung als Beschwerde bzw. Einspruch zu behandeln, sofern die Partei nicht ausdrücklich auf letzteres verzichtet hat. 4) Die Unterinstanz (Regierung oder Amtsperson) ihrerseits kann umgekehrt eine Beschwerde als Vorstellung in dem Sinne behandeln, dass sie dem Antrage nach neuerlicher Prüfung des Falles aus Gründen des öffentlichen Rechts oder Interesses durch Abänderung oder Zurücknahme der früheren Verfügung (Verwaltungsbot) oder Entscheidung entspricht (Klaglosstellung). 5) Mit der Vorstellung können ausser dem Einspruch und der Beschwerde (Aufsichtsbeschwerde), Nachsichtsgesuche, welche die Güte der Oberbehörde anrufen, oder Gesuche um Aufschub der Vollstreckung oder ähnliches eingebracht werden (Art. 115 u. 116). 6) Wenn infolge einer Vorstellung oder einer Beschwerde die Regierung oder Amtsperson in der Sache neuerdings entscheidet oder verfügt, so wird die Beschwerdefrist von der Zustellung der neuen Entscheidung an berechnet. Ergeht dagegen ein ablehnender Bescheid, so läuft die Frist von der alten Verfügung oder Entscheidung an. 7) Vor der Erledigung einer Vorstellung kann die Unterinstanz die ausser dem Antragsteller an der Sache Beteiligten mit der Bemerkung verständigen, dass es ihnen freistehe, die Erklärung oder Eingabe samt ihren Beilagen einzusehen, Abschriften zu nehmen und binnen einer festgesetzten, angemessenen Frist eine Gegenvorstellung entweder protokollarisch anzubringen oder schriftlich einzureichen (Art. 46). 8) Aufgrund einer Vorstellung darf die Regierung (Amtsstelle) ein Verwaltungsbot, eine Verfügung oder Entscheidung nur dann und insoweit abändern oder zurücknehmen, als nicht allenfalls dritte Personen bereits ein Recht erlangt haben; es sei denn, dass es sich um eine Rücknahme oder Abänderung im öffentlichen Interesse handelt, oder die Dritten damit einverstanden sind. 9) Wenn die erlassende Behörde (Amtsperson) nach ihrem freien Ermessen entschieden oder verfügt hat, so darf sie eine das öffentliche Interesse verletzende Entscheidung oder Verfügung von amtswegen und ohne Anhörung der Partei zurücknehmen oder abändern, wenn nicht Rechte oder gesetzlich zu berücksichtigende Privatinteressen oder Rechtsvorschriften eine Mitwirkung der Parteien erfordern. 10) Im übrigen finden auf die Vorstellung und Gegenvorstellung die über die Beschwerde gegebenen Vorschriften sinngemäss ergänzend Anwendung.
Art. 89
1) Mittels Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch, Remonstration) kann der durch ein Verwaltungsbot, eine Verfügung oder Entscheidung Betroffene entweder selbständig oder in Verbindung mit der Beschwerde oder dem Einspruche sich an die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (Amtsperson) wenden mit dem Antrage auf Abänderung oder Rücknahme des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes, weil er fehlerhaft oder gesetzwidrig sei, oder weil Umstände und Rücksichten vorlägen, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden sind (Art. 106 Abs. 5). 2) Die Vorstellung ist auch in allen jenen Fällen zulässig, wo nach den bestehenden Vorschriften eine Beschwerde nicht oder nicht mehr eingebracht werden kann. 3) Wenn die Vorstellung innerhalb der Beschwerde- oder Einspruchsfrist eingereicht worden und die Regierung oder die Amtsperson (Art. 48, 53 u. 77) nicht in der Lage ist, dem Verlangen der Partei zu entsprechen, so ist die Vorstellung als Beschwerde bzw. Einspruch zu behandeln, sofern die Partei nicht ausdrücklich auf letzteres verzichtet hat. 4) Die Unterinstanz (Regierung oder Amtsperson) ihrerseits kann umgekehrt eine Beschwerde als Vorstellung in dem Sinne behandeln, dass sie dem Antrage nach neuerlicher Prüfung des Falles aus Gründen des öffentlichen Rechts oder Interesses durch Abänderung oder Zurücknahme der früheren Verfügung (Verwaltungsbot) oder Entscheidung entspricht (Klaglosstellung). 5) Mit der Vorstellung können ausser dem Einspruch und der Beschwerde (Aufsichtsbeschwerde), Nachsichtsgesuche, welche die Güte der Oberbehörde anrufen, oder Gesuche um Aufschub der Vollstreckung oder ähnliches eingebracht werden (Art. 115 u. 116). 6) Wenn infolge einer Vorstellung oder einer Beschwerde die Regierung oder Amtsperson in der Sache neuerdings entscheidet oder verfügt, so wird die Beschwerdefrist von der Zustellung der neuen Entscheidung an berechnet. Ergeht dagegen ein ablehnender Bescheid, so läuft die Frist von der alten Verfügung oder Entscheidung an. 7) Vor der Erledigung einer Vorstellung kann die Unterinstanz die ausser dem Antragsteller an der Sache Beteiligten mit der Bemerkung verständigen, dass es ihnen freistehe, die Erklärung oder Eingabe samt ihren Beilagen einzusehen, Abschriften zu nehmen und binnen einer festgesetzten, angemessenen Frist eine Gegenvorstellung entweder protokollarisch anzubringen oder schriftlich einzureichen (Art. 46). 8) Aufgrund einer Vorstellung darf die Regierung (Amtsstelle) ein Verwaltungsbot, eine Verfügung oder Entscheidung nur dann und insoweit abändern oder zurücknehmen, als nicht allenfalls dritte Personen bereits ein Recht erlangt haben; es sei denn, dass es sich um eine Rücknahme oder Abänderung im öffentlichen Interesse handelt, oder die Dritten damit einverstanden sind. 9) Wenn die erlassende Behörde (Amtsperson) nach ihrem freien Ermessen entschieden oder verfügt hat, so darf sie eine das öffentliche Interesse verletzende Entscheidung oder Verfügung von amtswegen und ohne Anhörung der Partei zurücknehmen oder abändern, wenn nicht Rechte oder gesetzlich zu berücksichtigende Privatinteressen oder Rechtsvorschriften eine Mitwirkung der Parteien erfordern. 10) Im übrigen finden auf die Vorstellung und Gegenvorstellung die über die Beschwerde gegebenen Vorschriften sinngemäss ergänzend Anwendung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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