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G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 90 Zulässigkeit. Gründe und Antrag

1) Gegen alle Enderledigungen (Verwaltungsakte) der Regierung, ihres Chefs, der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen oder anderer Amtspersonen und gegen alle nach dem zweiten oder dritten Hauptstücke sonstige anfechtbare Verfügungen (Verwaltungsbote) und Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, sofern nicht andere besondere Anfechtungsmittel vorgesehen sind. 2) Wo in den bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften ohne nähere Bezeichnung von Rechtsmitteln, von Anfechtung, Anrufung der Oberbehörde u. ä. oder von Berufung, Rekurs u. ä. die Rede ist und sich aus dem offensichtlichen Sinne der Vorschriften oder aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, ist darunter das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde zu verstehen, gleichgültig, ob der anfechtbare Verwaltungsakt nach den in diesem Gesetze geregelten Verfahren zustandegekommen ist oder nicht, oder ob er sich auf ein sonstiges Verfahren gründet. 3) Mit der Beschwerde können Vorstellungen, Nachsichtsgesuche, Anzeigen wegen Beseitigung objektiv rechtswidriger oder dem Gemeinwohle abträglicher Verwaltungsakten u. dgl. verbunden werden (Art. 89). 4) Eine Beschwerde ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die Unterinstanz in einer ausserhalb ihrer Zuständigkeit gelegenen Sache eine Entscheidung getroffen hat. Die Oberinstanz darf in einem solchen Falle die dagegen ergriffene Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht als unstatthaft zurückweisen. 5) Gegen alle von den Unterbehörden (Amtspersonen) getroffenen Verfügungen und Entscheidungen prozessrechtlichen Inhalts findet, von besonders angeführten Ausnahmen abgesehen, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt; ihre Anfechtung ist mit jener über die Hauptsache zu verbinden. 6) Die Verwaltungsbeschwerde (Rechts- und Interessenbeschwerde) kann sich richten gegen ein rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache oder dagegen, dass die Unterinstanz durch ihr Verhalten oder ihre Erledigung den Beschwerdeführer in seinen rechtlich anerkannten oder von der Behörde zu schützenden Interessen unmittelbar verletzt oder benachteiligt hat oder endlich dagegen, dass Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar unzweckmässig oder unbillig behandelt worden sind. (Beschwerdegrund). 6a) Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrage dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden, und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen. 7) Der Beschwerdegrund der Unzuständigkeit liegt nicht vor, wenn die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst auf Grund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes irgend einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat. 8) Der Beschwerdeantrag kann auf Abänderung oder Aufhebung (Behebung) der angefochtenen Erledigung gehen. 9) Eine unrichtige Benennung des Rechtsmittels, des Grundes oder Antrages ist unerheblich, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist (Art. 46 Abs. 6); jedoch kann die Behörde in einem solchen Falle der nachlässigen Partei die hierdurch verursachten Mehrkosten des Verfahrens auferlegen.

Your change, as a redline

Art. 90 Zulässigkeit. Gründe und Antrag

1) Gegen alle Enderledigungen (Verwaltungsakte) der Regierung, ihres Chefs, der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen oder anderer Amtspersonen und gegen alle nach dem zweiten oder dritten Hauptstücke sonstige anfechtbare Verfügungen (Verwaltungsbote) und Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, sofern nicht andere besondere Anfechtungsmittel vorgesehen sind. 2) Wo in den bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften ohne nähere Bezeichnung von Rechtsmitteln, von Anfechtung, Anrufung der Oberbehörde u. ä. oder von Berufung, Rekurs u. ä. die Rede ist und sich aus dem offensichtlichen Sinne der Vorschriften oder aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, ist darunter das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde zu verstehen, gleichgültig, ob der anfechtbare Verwaltungsakt nach den in diesem Gesetze geregelten Verfahren zustandegekommen ist oder nicht, oder ob er sich auf ein sonstiges Verfahren gründet. 3) Mit der Beschwerde können Vorstellungen, Nachsichtsgesuche, Anzeigen wegen Beseitigung objektiv rechtswidriger oder dem Gemeinwohle abträglicher Verwaltungsakten u. dgl. verbunden werden (Art. 89). 4) Eine Beschwerde ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die Unterinstanz in einer ausserhalb ihrer Zuständigkeit gelegenen Sache eine Entscheidung getroffen hat. Die Oberinstanz darf in einem solchen Falle die dagegen ergriffene Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht als unstatthaft zurückweisen. 5) Gegen alle von den Unterbehörden (Amtspersonen) getroffenen Verfügungen und Entscheidungen prozessrechtlichen Inhalts findet, von besonders angeführten Ausnahmen abgesehen, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt; ihre Anfechtung ist mit jener über die Hauptsache zu verbinden. 6) Die Verwaltungsbeschwerde (Rechts- und Interessenbeschwerde) kann sich richten gegen ein rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache oder dagegen, dass die Unterinstanz durch ihr Verhalten oder ihre Erledigung den Beschwerdeführer in seinen rechtlich anerkannten oder von der Behörde zu schützenden Interessen unmittelbar verletzt oder benachteiligt hat oder endlich dagegen, dass Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar unzweckmässig oder unbillig behandelt worden sind. (Beschwerdegrund). 6a) Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrage dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden, und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen. 7) Der Beschwerdegrund der Unzuständigkeit liegt nicht vor, wenn die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst auf Grund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes irgend einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat. 8) Der Beschwerdeantrag kann auf Abänderung oder Aufhebung (Behebung) der angefochtenen Erledigung gehen. 9) Eine unrichtige Benennung des Rechtsmittels, des Grundes oder Antrages ist unerheblich, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist (Art. 46 Abs. 6); jedoch kann die Behörde in einem solchen Falle der nachlässigen Partei die hierdurch verursachten Mehrkosten des Verfahrens auferlegen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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