G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Art. 93 Beschwerdeeinlegung. Inhalt
1) Die Beschwerde kann durch Überreichung eines Schriftsatzes bei der Regierung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll derselben (Art. 46 Abs. 7) erhoben werden und in letzterem Falle hat der die Beschwerde mündlich zu Protokoll aufnehmende Beamte den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdegründe, zur Stellung eines bestimmten Antrages, sowie zur Angabe der für die Gründe vorzubringenden Tatsachen und Beweise aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben (Art. 90) zu belehren.
2) Die schriftlich eingereichte (Art. 46, 47) oder mündlich zu Protokoll erhobene Beschwerde soll enthalten:
a) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung oder des Verwaltungsbots;
b) die Erklärung, ob der Ausspruch des Verwaltungsakts seinem ganzen Inhalte nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten werde und in letzterem Falle die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles;
c) die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge;
d) das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen;
e) die Unterschrift des Beschwerdeführers.
3) Die Verwaltungsbeschwerde kann auch Rechtsausführungen und Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen oder über die vermutliche Beweiskraft angebotener Beweismittel enthalten.
4) Die Beschwerdeschrift ist in der Regel in einem Exemplare zu überreichen; jedoch kann sowohl der Regierungschef sofort als auch der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes bei wichtigeren Verwaltungssachen nachträglich verlangen, dass für jeden Beteiligten und Gegenbeteiligten je ein Exemplar überreicht oder eine Protokollsabschrift angefertigt werde.
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Art. 93 Beschwerdeeinlegung. Inhalt
1) Die Beschwerde kann durch Überreichung eines Schriftsatzes bei der Regierung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll derselben (Art. 46 Abs. 7) erhoben werden und in letzterem Falle hat der die Beschwerde mündlich zu Protokoll aufnehmende Beamte den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdegründe, zur Stellung eines bestimmten Antrages, sowie zur Angabe der für die Gründe vorzubringenden Tatsachen und Beweise aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben (Art. 90) zu belehren.
2) Die schriftlich eingereichte (Art. 46, 47) oder mündlich zu Protokoll erhobene Beschwerde soll enthalten:
a) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung oder des Verwaltungsbots;
b) die Erklärung, ob der Ausspruch des Verwaltungsakts seinem ganzen Inhalte nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten werde und in letzterem Falle die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles;
c) die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge;
d) das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen;
e) die Unterschrift des Beschwerdeführers.
3) Die Verwaltungsbeschwerde kann auch Rechtsausführungen und Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen oder über die vermutliche Beweiskraft angebotener Beweismittel enthalten.
4) Die Beschwerdeschrift ist in der Regel in einem Exemplare zu überreichen; jedoch kann sowohl der Regierungschef sofort als auch der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes bei wichtigeren Verwaltungssachen nachträglich verlangen, dass für jeden Beteiligten und Gegenbeteiligten je ein Exemplar überreicht oder eine Protokollsabschrift angefertigt werde.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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