G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Art. 96 Zurückweisung der Beschwerde aus formellen Gründen
1) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde und deren verspätete Einlegung kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 90).
2) Leidet die Beschwerde an solchen Mängeln, deren rasche Behebung ohne Begrüssung des Kollegiums möglich erscheint (z. B. undeutlicher Beschwerdeantrag, Mangel der Vollmacht des Vertreters), so kann der Präsident oder der mit der Vorprüfung betraute Richter des Verwaltungsgerichtshofes, von sich aus unter Beizug der Beteiligten das Nötige, wie Einvernahme zu Protokoll durch die Unterinstanz oder durch ihn selbst, Abverlangen von Berichten veranlassen oder aber die anfechtende Partei zur Behebung der Mängel binnen einer kurzen unerstreckbaren Frist auffordern.
3) Weigert sich die anfechtende Partei zur Behebung von Mängeln und liegt keine Anschlussbeschwerde vor, oder ist die Rechtsmittelfrist versäumt, oder ist die Beschwerde aus anderen prozessrechtlichen Gründen unzulässig (Art. 90 Abs. 5), so ist sie, wenn dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien des Verfahrens gegenüberstehen, zu verwerfen.
4) Die Beschwerde ist auch demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam auf die Anfechtung verzichtet oder deren Rücknahme unter Regelung der Kostenfrage erklärt hat (Art. 41).
5) Aus einem der in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten formellen Gründen kann der Präsident im eigenen Wirkungskreise die Beschwerde zurückweisen oder verwerfen. Über die gegen eine solche Verfügung des Präsidenten eingebrachte Vorstellung (Art. 89) entscheidet das Kollegium.
6) Durch die Verwerfung bleibt jedoch die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes unberührt, die Beschwerde als Anzeige zu behandeln und als Aufsichtsbehörde für die von amtswegen zu wahrenden, öffentlichen Interessen durch solche Verfügungen vorzusorgen, welche durch den als glaubhaft erkannten Inhalt der verworfenen Beschwerde nahegelegt werden (Art. 106).
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Art. 96 Zurückweisung der Beschwerde aus formellen Gründen
1) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde und deren verspätete Einlegung kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 90).
2) Leidet die Beschwerde an solchen Mängeln, deren rasche Behebung ohne Begrüssung des Kollegiums möglich erscheint (z. B. undeutlicher Beschwerdeantrag, Mangel der Vollmacht des Vertreters), so kann der Präsident oder der mit der Vorprüfung betraute Richter des Verwaltungsgerichtshofes, von sich aus unter Beizug der Beteiligten das Nötige, wie Einvernahme zu Protokoll durch die Unterinstanz oder durch ihn selbst, Abverlangen von Berichten veranlassen oder aber die anfechtende Partei zur Behebung der Mängel binnen einer kurzen unerstreckbaren Frist auffordern.
3) Weigert sich die anfechtende Partei zur Behebung von Mängeln und liegt keine Anschlussbeschwerde vor, oder ist die Rechtsmittelfrist versäumt, oder ist die Beschwerde aus anderen prozessrechtlichen Gründen unzulässig (Art. 90 Abs. 5), so ist sie, wenn dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien des Verfahrens gegenüberstehen, zu verwerfen.
4) Die Beschwerde ist auch demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam auf die Anfechtung verzichtet oder deren Rücknahme unter Regelung der Kostenfrage erklärt hat (Art. 41).
5) Aus einem der in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten formellen Gründen kann der Präsident im eigenen Wirkungskreise die Beschwerde zurückweisen oder verwerfen. Über die gegen eine solche Verfügung des Präsidenten eingebrachte Vorstellung (Art. 89) entscheidet das Kollegium.
6) Durch die Verwerfung bleibt jedoch die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes unberührt, die Beschwerde als Anzeige zu behandeln und als Aufsichtsbehörde für die von amtswegen zu wahrenden, öffentlichen Interessen durch solche Verfügungen vorzusorgen, welche durch den als glaubhaft erkannten Inhalt der verworfenen Beschwerde nahegelegt werden (Art. 106).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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