G vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (LVG)
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Art. 99 Neue Tatsachen und Beweismittel
1) Von entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkte der Entscheidung unbeschränkt zulässig und es ist zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht wird.
2) Auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, darf in jenen Fällen, in welchem dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien gegenüber stehen, nur dann eingegangen werden, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen oder wenn sie ein Einschreiten von amtswegen erfordern.
3) In beiden Fällen hat der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder ein sonst von ihm bestimmtes Mitglied die Erhebung von Tatsachen und Beweisen unter Teilnahme der Parteien durchzuführen oder aber deren Durchführung der Regierung (Amtsperson) aufzugeben; es kann auch nach Lage der Sache allenfalls die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung überlassen werden.
4) Der Verwaltungsgerichtshof darf, wenn er seiner Entscheidung einen wesentlich neuen, bisher mit den Parteien nicht erörterten Tatbestand als massgebend zugrunde legen will, diesen Tatbestand nur nach deren Anhörung (Art. 64) benutzen, wobei er die Änderung des massgebenden Tatbestandes einer Verwaltungsentscheidung nur im Einverständnisse mit den Parteien, die Änderung desselben bei einer konstitutiven Verfügung auch ohne deren Einwilligung vornehmen darf.
5) In allen Fällen (Abs. 2 u. 3) bleibt die Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.
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Art. 99 Neue Tatsachen und Beweismittel
1) Von entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkte der Entscheidung unbeschränkt zulässig und es ist zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht wird.
2) Auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, darf in jenen Fällen, in welchem dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien gegenüber stehen, nur dann eingegangen werden, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen oder wenn sie ein Einschreiten von amtswegen erfordern.
3) In beiden Fällen hat der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder ein sonst von ihm bestimmtes Mitglied die Erhebung von Tatsachen und Beweisen unter Teilnahme der Parteien durchzuführen oder aber deren Durchführung der Regierung (Amtsperson) aufzugeben; es kann auch nach Lage der Sache allenfalls die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung überlassen werden.
4) Der Verwaltungsgerichtshof darf, wenn er seiner Entscheidung einen wesentlich neuen, bisher mit den Parteien nicht erörterten Tatbestand als massgebend zugrunde legen will, diesen Tatbestand nur nach deren Anhörung (Art. 64) benutzen, wobei er die Änderung des massgebenden Tatbestandes einer Verwaltungsentscheidung nur im Einverständnisse mit den Parteien, die Änderung desselben bei einer konstitutiven Verfügung auch ohne deren Einwilligung vornehmen darf.
5) In allen Fällen (Abs. 2 u. 3) bleibt die Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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