Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 43 Schiedsverfahren
1. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann die beschwerdeführende Partei mittels schriftlichen Antrags an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 2. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeit eingesetzt. 3. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Gesuch an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. 4. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als «freiwillige Regeln» bezeichnet), ernannt werden. 5. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Die Urteile des Schiedsgerichts werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 6. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Jede Vertragspartei behandelt die Informationen, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet, als vertraulich. 7. Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die dem Schiedsgericht zur Beurteilung vorliegen. 8. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 180 Tagen nach Ernennung des oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Dieser Zeitraum kann um höchstens 90 Tage verlängert werden, falls sich die Streitparteien darauf einigen. 9. Die Kosten des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. 10. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten mutatis mutandis die freiwilligen Regeln. Für den Zweck dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Partei» und «Partei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen. SR 0.193.212
Art. 43 Schiedsverfahren
1. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann die beschwerdeführende Partei mittels schriftlichen Antrags an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 2. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeit eingesetzt. 3. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Gesuch an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. 4. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als «freiwillige Regeln» bezeichnet), ernannt werden. 5. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Die Urteile des Schiedsgerichts werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 6. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Jede Vertragspartei behandelt die Informationen, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet, als vertraulich. 7. Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die dem Schiedsgericht zur Beurteilung vorliegen. 8. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 180 Tagen nach Ernennung des oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Dieser Zeitraum kann um höchstens 90 Tage verlängert werden, falls sich die Streitparteien darauf einigen. 9. Die Kosten des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. 10. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten mutatis mutandis die freiwilligen Regeln. Für den Zweck dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Partei» und «Partei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen. SR 0.193.212
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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