Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 44 Umsetzung des Urteils
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach Ergehen des Urteils keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei innert 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Frist festzusetzen. 2. Die betroffene Vertragspartei notifiziert schriftlich der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme. 3. Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innert angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zur anderweitigen Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation Vorteile, die nach diesem Abkommen gewährt wurden, aussetzen, jedoch nur im gleichwertigen Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden wurde, betroffen sind. 4. Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs.
Art. 44 Umsetzung des Urteils
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach Ergehen des Urteils keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei innert 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Frist festzusetzen. 2. Die betroffene Vertragspartei notifiziert schriftlich der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme. 3. Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innert angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zur anderweitigen Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation Vorteile, die nach diesem Abkommen gewährt wurden, aussetzen, jedoch nur im gleichwertigen Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden wurde, betroffen sind. 4. Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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