Satzung des Europäischen Systems zur Beobachtung der Festen Erde – Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EPOS)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das Leitungsgremium des ERIC EPOS; sie setzt sich aus Vertretern der Mitglieder und Beobachter des ERIC EPOS zusammen. 2. Jedes Mitglied benennt bis zu zwei offizielle Vertreter. Jeder Beobachter benennt einen offiziellen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied und jeder Beobachter von Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann aus bis zu vier Personen bestehen. 3. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern es den Vorsitz der Generalversammlung vor einer jeden Sitzung schriftlich davon unterrichtet. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten. 4. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt, sofern der nominale Mitgliedsbeitrag nach Anhang II der Satzung entrichtet wird. Bei Abweichungen vom nominalen Mitgliedsbeitrag werden die Stimmen entsprechend dem vorgesehenen Mitgliedsbeitrag gemäss Anhang II der Satzung skaliert. 5. Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und ist für die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des ERIC EPOS verantwortlich. Sitzungen der Generalversammlung sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder in der Sitzung vertreten sind. Die Generalversammlung ist für Folgendes zuständig: a) Ernennung, Suspendierung oder Entlassung des Exekutivdirektors des ERIC EPOS; b) Ernennung der Mitglieder der externen Beiräte; c) Annahme des Jahreshaushalts; d) Genehmigung der Aufnahme neuer Mitglieder/Beobachter, der Verlängerung des Beobachterstatus und des Ausscheidens von Mitgliedern oder Beobachtern; e) Annahme der Durchführungsbestimmungen zum ERIC EPOS; f) Annahme von Beschlüssen über die Beiträge; g) Einrichtung von Beratungsgremien, falls für notwendig erachtet; h) Beschlüsse über das Verfahren für die Validierung von Diensten; i) Beschlüsse über sonstige Angelegenheiten, die für die Erfüllung der Aufgaben des ERIC EPOS notwendig sind. 6. Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der Vertreter mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit von zwei Jahren, die einmal verlängert werden kann. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. 7. Die Sitzungen der Generalversammlung werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung der Generalversammlung kann von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung oder des Exekutivdirektors des ERIC EPOS einberufen werden. 8. Die Generalversammlung bemüht sich nach besten Kräften, zu allen Beschlüssen einen Konsens zu erzielen. Kommt kein Konsens zustande, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Beschlussfassung, mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 9 und 10. 9. Die folgenden Beschlüsse erfordern die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen: a) Vorschläge zur Änderung der Satzung; b) Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter und zur Verlängerung des Beobachterstatus; c) Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus (Einrichtungen, deren Mitgliedschaft oder Beobachterstatus beendet wird, sind nicht stimmberechtigt); d) Annahme von Beschlüssen über Beiträge nach Artikel 9 der Satzung und über Ressourcen nach Artikel 15 der Satzung. 10. Die folgenden Beschlüsse erfordern die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen: a) die Annahme der Durchführungsbestimmungen; b) die Annahme des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts sowie des jährlichen Arbeitsplans des ERIC EPOS; c) die Annahme des jährlichen Haushaltsplans, einschliesslich des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement; d) die Ernennung, Suspendierung oder Entlassung des Exekutivdirektors; e) die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung; f) die Einrichtung und Bestellung nachgeordneter Gremien; g) die Verlängerung der Laufzeit des ERIC EPOS; h) die Auflösung des ERIC EPOS.
Art. 10 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das Leitungsgremium des ERIC EPOS; sie setzt sich aus Vertretern der Mitglieder und Beobachter des ERIC EPOS zusammen. 2. Jedes Mitglied benennt bis zu zwei offizielle Vertreter. Jeder Beobachter benennt einen offiziellen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied und jeder Beobachter von Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann aus bis zu vier Personen bestehen. 3. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern es den Vorsitz der Generalversammlung vor einer jeden Sitzung schriftlich davon unterrichtet. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten. 4. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt, sofern der nominale Mitgliedsbeitrag nach Anhang II der Satzung entrichtet wird. Bei Abweichungen vom nominalen Mitgliedsbeitrag werden die Stimmen entsprechend dem vorgesehenen Mitgliedsbeitrag gemäss Anhang II der Satzung skaliert. 5. Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und ist für die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des ERIC EPOS verantwortlich. Sitzungen der Generalversammlung sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder in der Sitzung vertreten sind. Die Generalversammlung ist für Folgendes zuständig: a) Ernennung, Suspendierung oder Entlassung des Exekutivdirektors des ERIC EPOS; b) Ernennung der Mitglieder der externen Beiräte; c) Annahme des Jahreshaushalts; d) Genehmigung der Aufnahme neuer Mitglieder/Beobachter, der Verlängerung des Beobachterstatus und des Ausscheidens von Mitgliedern oder Beobachtern; e) Annahme der Durchführungsbestimmungen zum ERIC EPOS; f) Annahme von Beschlüssen über die Beiträge; g) Einrichtung von Beratungsgremien, falls für notwendig erachtet; h) Beschlüsse über das Verfahren für die Validierung von Diensten; i) Beschlüsse über sonstige Angelegenheiten, die für die Erfüllung der Aufgaben des ERIC EPOS notwendig sind. 6. Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der Vertreter mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit von zwei Jahren, die einmal verlängert werden kann. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. 7. Die Sitzungen der Generalversammlung werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung der Generalversammlung kann von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung oder des Exekutivdirektors des ERIC EPOS einberufen werden. 8. Die Generalversammlung bemüht sich nach besten Kräften, zu allen Beschlüssen einen Konsens zu erzielen. Kommt kein Konsens zustande, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Beschlussfassung, mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 9 und 10. 9. Die folgenden Beschlüsse erfordern die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen: a) Vorschläge zur Änderung der Satzung; b) Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter und zur Verlängerung des Beobachterstatus; c) Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus (Einrichtungen, deren Mitgliedschaft oder Beobachterstatus beendet wird, sind nicht stimmberechtigt); d) Annahme von Beschlüssen über Beiträge nach Artikel 9 der Satzung und über Ressourcen nach Artikel 15 der Satzung. 10. Die folgenden Beschlüsse erfordern die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen: a) die Annahme der Durchführungsbestimmungen; b) die Annahme des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts sowie des jährlichen Arbeitsplans des ERIC EPOS; c) die Annahme des jährlichen Haushaltsplans, einschliesslich des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement; d) die Ernennung, Suspendierung oder Entlassung des Exekutivdirektors; e) die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung; f) die Einrichtung und Bestellung nachgeordneter Gremien; g) die Verlängerung der Laufzeit des ERIC EPOS; h) die Auflösung des ERIC EPOS.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it