Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 2 Geschäftsführer
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die am 31. Dezember 2012 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. Abweichend von Satz 1 können die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer bis zum 31. März 2013 neu gewählt werden. Scheiden die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist § 136 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 2 Geschäftsführer
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die am 31. Dezember 2012 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. Abweichend von Satz 1 können die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer bis zum 31. März 2013 neu gewählt werden. Scheiden die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist § 136 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.