Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
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Change 1
§ 8 Errichtungsausschuss
(1) Zum Aufbau der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird ein Errichtungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des Errichtungsausschusses. Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus ihrer Mitte 18 weitere Mitglieder. Jede Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des Errichtungsausschusses müssen je zu einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme an. (2) Der Errichtungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, 2. Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, 3. Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2, 4. Ausarbeitung des Entwurfs einer Dienstordnung für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und 5. Ausarbeitung eines Entwurfs eines Personal-, Organisations- und Standortkonzepts. (3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer Ausschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Der Errichtungsausschuss legt dem Bundesversicherungsamt spätestens am 31. Oktober 2012 den Entwurf der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vor.
§ 8 Errichtungsausschuss
(1) Zum Aufbau der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird ein Errichtungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des Errichtungsausschusses. Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus ihrer Mitte 18 weitere Mitglieder. Jede Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des Errichtungsausschusses müssen je zu einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme an. (2) Der Errichtungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, 2. Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, 3. Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2, 4. Ausarbeitung des Entwurfs einer Dienstordnung für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und 5. Ausarbeitung eines Entwurfs eines Personal-, Organisations- und Standortkonzepts. (3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer Ausschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Der Errichtungsausschuss legt dem Bundesversicherungsamt spätestens am 31. Oktober 2012 den Entwurf der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vor.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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