Art. 1
Departement für Bau und Umwelt 1 Das Departement für Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes.
Glarus · VII C/11/1/1 · ordinance
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Departement für Bau und Umwelt 1 Das Departement für Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes.
Übertragung von Befugnissen des Departementes als Strassenbaubehörde 1 Die nachfolgenden Befugnisse des Departementes für Bau und Umwelt als Strassenbaubehörde für die Kantonsstrassen werden gestützt auf Artikel 83 Absatz 3 des Gesetzes auf die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau übertragen: * a. Beseitigung von Verunreinigungen auf Kosten des Verursachers (Art. 26 Abs. 2 Gesetz); b. Bewilligung zur Einleitung von Flüssigkeiten in die Strassenentwässerungsanlagen (Art. 27 Bst. b Gesetz); c. Ausnahmebewilligungen für Veränderungen an baulichen Anlagen, welche über die Strassenabstandslinie oder Baulinie hinausragen, Entscheide betreffend Garage-Einbauten und Anmerkung von Mehrwertreversen (Art. 72 Abs. 2, 3 und 4 Gesetz); d. Anordnungen betreffend Beseitigung von verkehrsgefährdenden Anlagen (Art. 76 Abs. 1 Gesetz); e. Vollzug der Fried- und Abschrankungspflicht bei Kantonsstrassen (Art. 77 Gesetz); f. Entscheide betreffend Abstände für Bäume und Sträucher und betreffend Beseitigung sowie Ersatzvornahme beim Zurückschneiden (Art. 79 Abs. 2, 3 und 4 Gesetz); g. Bekanntgabe von Massnahmen zum Schutze der Strassen und des Verkehrs und Zustimmung zur Durchführung der Schutzmassnahmen durch die Betroffenen (Art. 81 Abs. 2 Gesetz). 1) GS I A/1/1 2) GS VII C/11/1 SBE IX/7 373 1 VII C/11/1/1 Art. 2a * Strassenverzeichnisse 1 Die Strassenverzeichnisse von Kanton und Gemeinden haben mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Bezeichnung Kategorie; b. Streckenbezeichnung oder Strassenname; c. Länge des Strassenstücks; d. planliche Darstellung. 2 Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach. 3 Die planliche Darstellung ist in elektronischer Form als Geodienst zu veröffentlichen. 4 Die für die Strassen mit landwirtschaftlicher Hauptnutzung Verantwortlichen melden der Abteilung Landwirtschaft zusätzlich Breite, Durchschnittssteigung und Belagsart.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. VII C/11/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 25.02.2020 01.03.2020 Art. 2a eingefügt SBE 2020 05 11.03.2025 01.04.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2025 6 VII C/11/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 Abs. 1 11.03.2025 01.04.2025 geändert SBE 2025 6 Art. 2a 25.02.2020 01.03.2020 eingefügt SBE 2020 05