Propose a change

G vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 27 Beitragspflicht und Beitragshöhe

1) Beitragspflichtig sind die in Art. 36 und 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten und Arbeitgeber. 2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Das massgebende Einkommen bestimmt sich nach den diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. 3) Die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0.675 % des massgebenden Einkommens. 4) Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, und die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen 1.35 % des massgebenden Einkommens. 5) Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen 1.35 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens. 6) Im übrigen finden hinsichtlich der Beitragspflicht die Art. 27 bis 29 und 44 bis 49ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.

Your change, as a redline

Art. 27 Beitragspflicht und Beitragshöhe

1) Beitragspflichtig sind die in Art. 36 und 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten und Arbeitgeber. 2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Das massgebende Einkommen bestimmt sich nach den diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. 3) Die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0.675 % des massgebenden Einkommens. 4) Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, und die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen 1.35 % des massgebenden Einkommens. 5) Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen 1.35 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens. 6) Im übrigen finden hinsichtlich der Beitragspflicht die Art. 27 bis 29 und 44 bis 49ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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