G vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 32bis Meldung, Abklärung und weitere Schritte
1) Die Früherfassung zum Zweck der Vermeidung möglicher Invalidität erfolgt auf eine von der versicherten Person oder von Dritten vorgenommene Meldung bei der Anstalt; bei einer Meldung durch Drittpersonen haben diese in jedem Fall die betreffende Person wenigstens eine Woche im Voraus über die bevorstehende Meldung zu informieren. Der Meldung können auch Unterlagen mit Gesundheitsdaten in dem für die Früherfassung nötigen Ausmass beigelegt werden. 2) Zur Meldung von grösseren, gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit berechtigt sind: a) die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung; b) die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person; c) der Arbeitgeber der versicherten Person; d) die behandelnden Ärzte der versicherten Person; e) Träger der sozialen Sicherheit sowie Versicherungseinrichtungen; f) Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. 3) Zur Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, die der Anstalt nicht bereits bekannt ist, sind darüber hinaus nach Ablauf einer von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestdauer gesundheitsbedingter Arbeitsabwesenheit verpflichtet: a) der Arbeitgeber der versicherten Person; b) die behandelnden Ärzte der versicherten Person; und c) Träger der sozialen Sicherheit. 4) Die Anstalt klärt ab, ob die versicherte Person Massnahmen der Früherfassung wünscht. Sofern die versicherte Person keine solchen Massnahmen verlangt, wird die Früherfassung abgebrochen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Früherfassung. 5) Die Anstalt klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Ursachen und Auswirkungen, ab und informiert sie über die in Frage kommenden Eingliederungsmassnahmen. Es bleibt der versicherten Person überlassen, sich für Eingliederungsmassnahmen oder andere Leistungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze anzumelden. 6) Die Regierung kann durch Verordnung die Finanzierung geeigneter Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zur Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs vorsehen; sie hat dabei die Dauer der Massnahmen und den Betrag, der pro versicherte Person eingesetzt wird, zu begrenzen.
Art. 32bis Meldung, Abklärung und weitere Schritte
1) Die Früherfassung zum Zweck der Vermeidung möglicher Invalidität erfolgt auf eine von der versicherten Person oder von Dritten vorgenommene Meldung bei der Anstalt; bei einer Meldung durch Drittpersonen haben diese in jedem Fall die betreffende Person wenigstens eine Woche im Voraus über die bevorstehende Meldung zu informieren. Der Meldung können auch Unterlagen mit Gesundheitsdaten in dem für die Früherfassung nötigen Ausmass beigelegt werden. 2) Zur Meldung von grösseren, gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit berechtigt sind: a) die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung; b) die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person; c) der Arbeitgeber der versicherten Person; d) die behandelnden Ärzte der versicherten Person; e) Träger der sozialen Sicherheit sowie Versicherungseinrichtungen; f) Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. 3) Zur Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, die der Anstalt nicht bereits bekannt ist, sind darüber hinaus nach Ablauf einer von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestdauer gesundheitsbedingter Arbeitsabwesenheit verpflichtet: a) der Arbeitgeber der versicherten Person; b) die behandelnden Ärzte der versicherten Person; und c) Träger der sozialen Sicherheit. 4) Die Anstalt klärt ab, ob die versicherte Person Massnahmen der Früherfassung wünscht. Sofern die versicherte Person keine solchen Massnahmen verlangt, wird die Früherfassung abgebrochen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Früherfassung. 5) Die Anstalt klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Ursachen und Auswirkungen, ab und informiert sie über die in Frage kommenden Eingliederungsmassnahmen. Es bleibt der versicherten Person überlassen, sich für Eingliederungsmassnahmen oder andere Leistungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze anzumelden. 6) Die Regierung kann durch Verordnung die Finanzierung geeigneter Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zur Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs vorsehen; sie hat dabei die Dauer der Massnahmen und den Betrag, der pro versicherte Person eingesetzt wird, zu begrenzen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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