Propose a change

G vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 35 Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der Versicherten

1) Wer Anspruch auf Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) erhebt, ist verpflichtet, bei der Abklärung der Verhältnisse und bei der Durchführung zumutbarer Massnahmen aktiv mitzuwirken sowie wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben. 2) Wer Anspruch auf Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) erhebt, ist zudem verpflichtet, auch selbst aus eigenem Antrieb alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mildern oder zu beheben. Massnahmen, die bei voraussichtlichem Verlauf keine unverhältnismässige Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, gelten als zumutbar. 3) Personen, die Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, insbesondere Arbeitgeber, Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind gegenüber der Anstalt zur Auskunft verpflichtet. 4) Wenn die antragstellende Person ihre Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht nach Abs. 1, 2 oder 3 verletzt oder sich einer im Sinne von Art. 66 angeordneten Revision einer Leistung entzieht oder widersetzt, so fordert die Anstalt sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung auf. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Anstalt aufgrund der Aktenlage entscheiden oder die Anträge zurückweisen sowie laufende Leistungen dauernd oder vorübergehend einstellen oder herabsetzen.

Your change, as a redline

Art. 35 Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der Versicherten

1) Wer Anspruch auf Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) erhebt, ist verpflichtet, bei der Abklärung der Verhältnisse und bei der Durchführung zumutbarer Massnahmen aktiv mitzuwirken sowie wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben. 2) Wer Anspruch auf Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) erhebt, ist zudem verpflichtet, auch selbst aus eigenem Antrieb alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mildern oder zu beheben. Massnahmen, die bei voraussichtlichem Verlauf keine unverhältnismässige Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, gelten als zumutbar. 3) Personen, die Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, insbesondere Arbeitgeber, Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind gegenüber der Anstalt zur Auskunft verpflichtet. 4) Wenn die antragstellende Person ihre Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht nach Abs. 1, 2 oder 3 verletzt oder sich einer im Sinne von Art. 66 angeordneten Revision einer Leistung entzieht oder widersetzt, so fordert die Anstalt sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung auf. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Anstalt aufgrund der Aktenlage entscheiden oder die Anträge zurückweisen sowie laufende Leistungen dauernd oder vorübergehend einstellen oder herabsetzen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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