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Notenaustausch vom 17./23. August 1909 über die Ausdehnung des schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrages auf britische Schutzgebiete in Afrika

Confederation · 0.353.936.72 · treaty

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Notenaustausch vom 17./23. August 1909 über die Ausdehnung des schweizerisch‑britischen Auslieferungsvertrages auf britische Schutzgebiete in Afrika

0.353.936.72 BS 12 126 Notenaustausch vom 17./23. August 1909 über die Ausdehnung des schweizerisch‑britischen Auslieferungsvertrages auf britische Schutzgebiete in AfrikaIn Kraft getreten am 23. August 1909 (Stand am 23. August 1909) Mit Notenaustausch vom 17./23. August 1909 ist zwischen der Schweiz und Grossbritannien eine Abmachung über die Anwendung des schweizerisch‑britischen Auslieferungsvertrages auf britische Schutzgebiete des afrikanischen Kontinents getroffen worden. Der Gegenstand dieser Abmachung ist aus den beiden hiernach abgedruckten Noten ersichtlich. SR 0.353.936.7 Britische NoteÜbersetzung des englischen Originaltextes Den Weisungen des Staatssekretärs S. Majestät für auswärtige Angelegenheiten gemäss, beehre ich mich E. Ex. folgende Mitteilungen zu machen: Da die britischen Schutzgebiete nicht im eigentlichen Sinne des Wortes als britische Dominions betrachtet werden können und die britischen Erlasse über Auslieferung deshalb dort nicht als Landesgesetz Geltung haben, hat das Fehlen der erforderlichen gesetzlichen Handhaben bisher die Auslieferung von flüchtigen Verbrechern zwischen den britischen Schutzgebieten und fremden Staaten und ihren Besitzungen verhindert. Um diesem Übelstand abzuhelfen, sind in den verschiedenen britischen Schutzgebieten auf dem afrikanischen Kontinent, von denen ein Verzeichnis beiliegt, besondere gesetzgeberische Massnahmen getroffen und es ist durch lokale Veröffentlichungen bekannt gemacht worden, dass dieselben auch der Schweiz gegenüber Anwendung finden. Ich muss indessen darauf aufmerksam machen, dass die Eingeborenen dieser Schutzgebiete nicht durch die einfache Tatsache ihrer Geburt innerhalb der Grenzen derselben schon britische Untertanen werden, und dass deshalb die Bestimmungen der von der Regierung S. Majestät abgeschlossenen Verträge, die in einigen Fällen die Auslieferung von Staatsangehörigen gänzlich ausschliessen, sie in anderen aber fakultativ erklären, in Ermangelung einer ausdrücklichen sachbezüglichen Vereinbarung nicht ohne weiteres auf die Eingeborenen anwendbar sind. Dagegen bin ich nun beauftragt, E. Ex. mitzuteilen, dass die Regierung beabsichtigt, im Hinblick auf den Zweck dieser Verträge die Eingeborenen den britischen Untertanen gleichzustellen, und sie darf hoffen, dass die Schweizerische Regierung diesem Vorgehen zustimmen werde. Indem ich E. Ex. von obigem zuhanden der Schweizerischen Regierung Kenntnis gebe, bin ich von Sir Edward Grey beauftragt, festzustellen, dass die Mitteilung, dass sie vom Inhalte dieser Note Vormerk genommen hat, als genügend betrachtet werden wird, um das Vereinbarte ohne weiteres in Wirksamkeit treten zu lassen. Das Verfahren in Sachen von Auslieferungsbegehren würde damit von jetzt an, soweit als möglich, durch die Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Grossbritannien bestehenden Vertrages geregelt. SR 0.353.936.7 BeilageListe der britischen Schutzgebiete in AfrikaBetschuanaland Njassaland Britisch‑Ostafrika Sierra Leone Gambia Somaliland Goldküste (nur Nordgebiete) Süd‑Nigeria Nord‑Nigeria Süd‑Rhodesien Nordost‑Rhodesien Swasiland Nordwest‑Rhodesien Uganda Heute: Botswana. Heute: Malawi (siehe auch SR 0.353.953.2). Heute: Kenia (siehe auch SR 0.353.947.2) und Tansania. Heute: Teil von Somalia. Heute: Ghana. Heute: Simbabwe. Heute: Simbabwe. Heute: Sambia. Siehe auch SR 0.353.961.8. Schweizerische NoteÜbersetzung Wir beehren uns, Ihrer Exzellenz den Empfang Ihrer Note vom 17. dies zu bestätigen. Mit Genugtuung ersehen wir daraus, dass die Bestimmungen des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 26. November 1880 und damit auch der Übereinkunft über die Ausdehnung des Artikels XVIII dieses Staatsvertrages nun auch auf die verschiedenen britischen Schutzgebiete in Afrika angewendet werden und dass die Eingeborenen dieser Schutzgebiete gleich behandelt werden wie britische Untertanen. Wir haben vom Inhalt dieser Note Kenntnis genommen und entbieten Ihrer Exzellenz unsern aufrichtigen Dank für ihre freundliche Mitteilung. SR 0.353.936.7 SR 0.353.936.7

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