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Abkommen vom 13. Oktober 2009 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Irlands über den Informationsaustausch in Steuersachen

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Change 1

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Art. 14 Kündigung

1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. 2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt. 3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Auskünfte an Art. 8 gebunden. Zu Urkunde dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Dublin am 13. Oktober 2009 in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung Irlands: gez. Klaus Tschütscher gez. Brian Lenihan Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Irlands über den Informationsaustausch in Steuersachen Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung Irlands (die "Vertragsparteien") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 besteht Einvernehmen, dass der Steuerpflichtige ausserhalb eines Steuerstrafverfahrens über die Absicht eines Auskunftsersuchens unterrichtet werden soll. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Ermittlung gefährdet würde. 2. In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus vergleichbaren anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung Irlands: gez. Klaus Tschütscher gez. Brian Lenihan

Your change, as a redline

Art. 14 Kündigung

1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. 2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt. 3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Auskünfte an Art. 8 gebunden. Zu Urkunde dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Dublin am 13. Oktober 2009 in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung Irlands: gez. Klaus Tschütscher gez. Brian Lenihan Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Irlands über den Informationsaustausch in Steuersachen Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung Irlands (die "Vertragsparteien") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 besteht Einvernehmen, dass der Steuerpflichtige ausserhalb eines Steuerstrafverfahrens über die Absicht eines Auskunftsersuchens unterrichtet werden soll. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Ermittlung gefährdet würde. 2. In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus vergleichbaren anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung Irlands: gez. Klaus Tschütscher gez. Brian Lenihan

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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