Propose a change

Abkommen vom 13. Oktober 2009 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung Irlands über den Informationsaustausch in Steuersachen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist, a) bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Liechtenstein", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein; b) bedeutet der Ausdruck "Irland" Irland und schliesst Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer Irlands mit ein, die jetzt oder in Zukunft gemäss der irischen Gesetzgebung über die Ausschliessliche Wirtschaftliche Zone und den Festlandsockel als Gebiete bezeichnet werden, in denen Irland Hoheitsrechte in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht ausüben kann; c) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" i) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigter; ii) in Irland die Revenue Commissioners oder ihre Bevollmächtigten; d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, alle anderen Personenvereinigungen und ruhende Nachlässe; e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist; g) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder des statuarischen Kapitals der Gesellschaft darstellen; h) bedeutet der Ausdruck "geregelter Markt" jeder Markt, der von der zuständigen Behörden der Vertragsparteien als solcher anerkannt wird; i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; j) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt; k) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei; l) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird; m) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen; n) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art; o) bedeutet der Ausdruck "Steuersachen" alle Steuersachen einschliesslich Steuerstrafsachen; p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist; q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten steuerstrafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind; r) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" i) in Bezug auf Liechtenstein alle Inhaber von Landesbürgerrechten im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes (LGBl. 1960, Nr. 23) sowie alle anderen als natürlichen Personen, die nach dem im Fürstentum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden sind; ii) in Bezug auf Irland alle Inhaber von Landesbürgerrechten und alle anderen als natürlichen Personen, die nach irischem Recht errichtet worden sind. 2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei, hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.

Your change, as a redline

Art. 4 Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist, a) bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Liechtenstein", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein; b) bedeutet der Ausdruck "Irland" Irland und schliesst Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer Irlands mit ein, die jetzt oder in Zukunft gemäss der irischen Gesetzgebung über die Ausschliessliche Wirtschaftliche Zone und den Festlandsockel als Gebiete bezeichnet werden, in denen Irland Hoheitsrechte in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht ausüben kann; c) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" i) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigter; ii) in Irland die Revenue Commissioners oder ihre Bevollmächtigten; d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, alle anderen Personenvereinigungen und ruhende Nachlässe; e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist; g) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder des statuarischen Kapitals der Gesellschaft darstellen; h) bedeutet der Ausdruck "geregelter Markt" jeder Markt, der von der zuständigen Behörden der Vertragsparteien als solcher anerkannt wird; i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; j) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt; k) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei; l) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird; m) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen; n) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art; o) bedeutet der Ausdruck "Steuersachen" alle Steuersachen einschliesslich Steuerstrafsachen; p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist; q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten steuerstrafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind; r) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" i) in Bezug auf Liechtenstein alle Inhaber von Landesbürgerrechten im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes (LGBl. 1960, Nr. 23) sowie alle anderen als natürlichen Personen, die nach dem im Fürstentum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden sind; ii) in Bezug auf Irland alle Inhaber von Landesbürgerrechten und alle anderen als natürlichen Personen, die nach irischem Recht errichtet worden sind. 2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei, hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it