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Vereinbarung vom 11. April 2000 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Zuständigkeit

1) Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht namens des Fürstentums Liechtenstein die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für: a) die der leistungsabhängigen Veranlagung unterstellten liechtensteinischen Fahrzeuge; b) die ausländischen Fahrzeuge, die in Liechtenstein in das gemeinsame Anwendungsgebiet einfahren. Sie wendet liechtensteinisches Recht, jedoch schweizerisches Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht. 2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden vollziehen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe analog zu den Zuständigkeiten der entsprechenden Behörden der Schweizer Kantone für die in Liechtenstein immatrikulierten Fahrzeuge. 3) Soweit liechtensteinische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe von den liechtensteinischen Behörden verfolgt und beurteilt. 4) Soweit ausländische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe von den schweizerischen Behörden verfolgt und a) nach schweizerischem Recht beurteilt, wenn die Einfahrt in das gemeinsame Anwendungsgebiet in der Schweiz erfolgt; b) nach liechtensteinischem Recht beurteilt, wenn die Einfahrt in das gemeinsame Anwendungsgebiet in Liechtenstein erfolgt. Die schweizerischen Behörden wenden dabei schweizerisches Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht.

Your change, as a redline

Art. 3 Zuständigkeit

1) Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht namens des Fürstentums Liechtenstein die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für: a) die der leistungsabhängigen Veranlagung unterstellten liechtensteinischen Fahrzeuge; b) die ausländischen Fahrzeuge, die in Liechtenstein in das gemeinsame Anwendungsgebiet einfahren. Sie wendet liechtensteinisches Recht, jedoch schweizerisches Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht. 2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden vollziehen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe analog zu den Zuständigkeiten der entsprechenden Behörden der Schweizer Kantone für die in Liechtenstein immatrikulierten Fahrzeuge. 3) Soweit liechtensteinische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe von den liechtensteinischen Behörden verfolgt und beurteilt. 4) Soweit ausländische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe von den schweizerischen Behörden verfolgt und a) nach schweizerischem Recht beurteilt, wenn die Einfahrt in das gemeinsame Anwendungsgebiet in der Schweiz erfolgt; b) nach liechtensteinischem Recht beurteilt, wenn die Einfahrt in das gemeinsame Anwendungsgebiet in Liechtenstein erfolgt. Die schweizerischen Behörden wenden dabei schweizerisches Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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