Bekanntmachung der Fürstlichen Regierung
Bekanntmachung der Fürstlichen Regierung vom 26. Juli 1944 betreffend Gegenseitigkeit mit dem deutschen Reiche bezüglich Bezahlung von Unfallrenten Der deutsche Reichsarbeitsminister hat angeordnet (Aktenzeichen: IIc Nr. 982/44), dass an liechtensteinische Staatsangehörige, die in Liechtenstein wohnen, Renten der deutschen Unfallversicherung bezahlt werden. Diese Regelung soll solange in Kraft bleiben, wie die Unfallversicherung des Fürstentums Liechtenstein Renten an deutsche Staatsangehörige im Grossdeutschen Reiche zahlt. Vaduz, am 27. Juli 1944. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Vogt