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Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Betriebsbewilligung

1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch: a. das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession; b. die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen. 2 Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat. 3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a. der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen; b. das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht; c. die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangenehmigung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind; d. ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt; e. die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind. 4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt. Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Your change, as a redline

Art. 17 Betriebsbewilligung

1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch: a. das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession; b. die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen. 2 Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat. 3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a. der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen; b. das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht; c. die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangenehmigung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind; d. ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt; e. die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind. 4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt. Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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