Law

Bundesgesetz über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland

Confederation · 981 · statute

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2007-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f3b95393916ac181a34bc6d8de8bea73eae94e038c6469652896bb63eb949754

Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Ermittlung von Entschädigungsansprüchen
  3. Art. 3 Kommission
  4. Art. 4 Vollzug von Entschädigungsabkommen
  5. Art. 5 Aufgaben der Kommission
  6. Art. 6 Anwendbares Recht
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Beschwerdeverfahren
  9. Art. 9 Besondere Vorschriften für Bagatellfälle
  10. Art. 10 Amts- und Rechtshilfe
  11. Art. 11 Vollzug
  12. Art. 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
  13. Art. 13 Übergangsbestimmung
  14. Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

14 provisions

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt a. die Ermittlung von Entschädigungsansprüchen, die der Eidgenossenschaft wegen Eingriffen ausländischer Staaten in Interessen schweizerischer natürlicher und juristischer Personen nach Völkerrecht zustehen; b. den Vollzug der entsprechenden Entschädigungsabkommen.

Art. 2 Ermittlung von Entschädigungsansprüchen

1 Im Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; es kann eine Verwirkungsfrist setzen. 2 Es stellt fest, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen der zwischenstaatlichen Verhandlungen erfüllt sind; seine Verfügung ist nicht bindend für den Entscheid über die Entschädigung (Art. 5 Abs. 3). ... 3 Der Bundesrat kann Bagatellfälle von der Geltendmachung ausschliessen. Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 3 Kommission

Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädigungen» (Kommission). Fassung gemäss Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 4 Vollzug von Entschädigungsabkommen

1 Der Bundesrat kann die Kommission mit dem Vollzug von Entschädigungsabkommen beauftragen. 2 Wenn besondere Umstände es erfordern, kann der Bundesrat auch andere Behörden mit dem Vollzug beauftragen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung gelten sinngemäss. SR 981.1

Art. 5 Aufgaben der Kommission

1 Im Hinblick auf den Vollzug eines Entschädigungsabkommens kann die Kommission die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; sie kann eine Verwirkungsfrist setzen. 2 Sie kann Personen, deren Begehren bereits im Laufe des Verfahrens nach Artikel 2 angemeldet und in die zwischenstaatlichen Verhandlungen aufgenommen wurden, von der Anmeldepflicht entbinden. 3 Sie stellt fest, ob ein Gesuchsteller die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung erfüllt, bewertet den erlittenen Schaden und verteilt die Entschädigung auf die Anspruchsberechtigten. 4 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben im Bereiche der Abgeltung von Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Ausland oder im Zusammenhang mit ähnlichen Leistungen übertragen.

Art. 6 Anwendbares Recht

Die Kommission vollzieht die Entschädigungsabkommen nach den Bestimmungen dieser Abkommen sowie den anderen Vorschriften des Bundesrechts und den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts.

Art. 7

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 8 Beschwerdeverfahren

1 Bei der Beurteilung von Begehren anderer Personen hat der Gesuchsteller oder der Anspruchsberechtigte keine Parteistellung und kein Beschwerderecht. 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt. 3 Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. 4 und 5 ... Fassung gemäss Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 9 Besondere Vorschriften für Bagatellfälle

Die Kommission kann a. Bagatellfälle von der Abgeltung ausschliessen; b. für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen einheitliche Entschädigungen festsetzen; c. für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen in Abweichung vom Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ein summarisches Verfahren anwenden. SR 172.021

Art. 10 Amts- und Rechtshilfe

Die Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sind für die Abklärung des Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren und beim Vollzug von Entschädigungsabkommen zur unentgeltlichen Amts- und Rechtshilfe verpflichtet.

Art. 11 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 ... 2 Es werden aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1950 über die Bestellung einer Kommission und einer Rekurskommission für Nationalisierungsentschädigungen; b. die Artikel 7 und 8 des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 1957 über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben. Die Änderung kann unter AS 1980 1819 konsultiert werden. [AS 1951 365] SR 983.1

Art. 13 Übergangsbestimmung

Die Aufgaben der Kommission und Rekurskommission für die Hilfe an kriegsgeschädigte Auslandschweizer nach dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 1957 gehen an die Kommission und Rekurskommission für ausländische Entschädigungen über. SR 983.1 Heute: an das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1981 BRB vom 1. Dez. 1980

← Find another law