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Förderung des Wohnungsbaus (1964)

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1 provision

842.1101 Förderung des Wohnungsbaus (1964) Gemeindebeschluss vom 2. Februar 19641 1. Zur Förderung des Wohnungsbaues wird zu Lasten des Kapitalverkehrs des Gemeindegutes ein Kredit von 22 Millionen Fr. für die Gewährung von Darlehen bewilligt. Die ausfallenden Zinsen sind dem Ordentlichen Verkehr zu belasten. Sie sollen den für 1. Hypotheken der Zürcher Kantonalbank geltenden Zinsfuss nicht überschreiten. 2. Ferner wird ein Kredit von 3 Millionen Franken für die Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen während 20 Jahren bewilligt. Die jährliche Quote von höchstens Fr. 150 000 ist dem Ordentlichen Verkehr zu belasten. 1 BS 2, 33.

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