§ 1
Grundsatz 1 Die mit dem Vollzug des USG und des USG BS beauftragten Kontrollorgane des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt erheben für ihre Tätigkeit Gebühren.
Basel-Stadt · 780.900 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 6c029b6e1466b457f216ce7eb9ad6cf2103be0333eb4f9bfd46d02bd3cf0afff
Grundsatz 1 Die mit dem Vollzug des USG und des USG BS beauftragten Kontrollorgane des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt erheben für ihre Tätigkeit Gebühren.
Gebührenpflichtige Tätigkeiten 1 Die Kontrollorgane erheben namentlich für folgende Tätigkeiten Gebühren: 1. Kontrolle bestehender Anlagen; 2. Einsätze bei Störfällen; 3. Prüfung von Kurzberichten und Risikoermittlungen; 4. Weitere Einsätze im Rahmen des Vollzugs des USG und des USG BS.
Kontrolle bestehender Anlagen 1 Die erstmalige Kontrolle bestehender Anlagen ist unentgeltlich, wenn diese ohne besondere Vorkehren durchgeführt werden kann und keine Mängel festgestellt werden. 2 Sind mit der Kontrolle besondere Vorkehren wie Messungen, aufwendige Prüfungsverfahren, Einholung von Expertisen, Nachkontrollen oder sonstige ausserordentliche Aufwendungen verbunden, können diese nach dem in § 5 genannten Gebührenrahmen verrechnet werden.
Störfälle 1 Müssen die Kontrollorgane infolge von Störfällen (inkl. nachträgliche Ursachenermittlungen) tätig werden, stellen sie für die dafür erforderlichen Aufwendungen und Kostenfolgen Rechnung. In unbedeutenden Fällen und wenn der Aufwand für die Kontrolltätigkeit besonders gering ist, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. 2 In den gebührenpflichtigen Fällen erfolgt die Rechnungstellung kostendeckend zu Lasten der Verursacher.
Gebührenansätze 1 Die Berechnung der Tätigkeit der Kontrollorgane erfolgt nach dem getätigten Aufwand. Vorbehalten bleiben Pauschaltarife, die in eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind. 2 Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze: * a) * Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle: 4) Fr. 190 1) SR 814.01. 2) SG 780.100. 3) SG 153.800. 4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben. Gebühren des Kantonalen Laboratoriums: Verordnung 780.900 b) * Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145 c) * Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariates: Fr. 90 Zusätzlich zu diesen Kosten werden – entsprechend dem Aufwand – Computerstunden sowie ausserordentliche Aufwendungen für Messungen usw. verrechnet. 3 Kanzleigebühren werden gemäss dem kantonalen Verwaltungsgebührengesetz und der dazugehörigen Verordnung erhoben. 4 Kosten für besonders benötigtes Material werden zu den Selbstkosten verrechnet.
Gebührenfreiheit 1 Werden die Kontrollorgane im Auftrag des Kantons Basel-Stadt oder dessen Gemeinden für öffentliche Bauten und Einrichtungen tätig, sind für diese Aufwendungen keine Gebühren zu bezahlen. 2 Für Anstalten des öffentlichen Rechts, die eine eigene Rechnung führen, gilt die Gebührenfreiheit nicht. 3 Die Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die Kontrollorgane auf Veranlassung von Bundesstellen für Einrichtungen des Bundes tätig werden, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Inkrafttreten 1 Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 5) 5) Wirksam seit 12. 4. 1992. Gebühren des Kantonalen Laboratoriums: Verordnung 780.900 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.04.1992 12.04.1992 Erlass Erstfassung KB 11.04.1992 09.03.2004 14.03.2004 § 5 Abs. 2 geändert - 04.12.2018 13.12.2018 § 5 Abs. 2, lit. a) geändert KB 08.12.2018 04.12.2018 13.12.2018 § 5 Abs. 2, lit. b) geändert KB 08.12.2018 04.12.2018 13.12.2018 § 5 Abs. 2, lit. c) geändert KB 08.12.2018 Gebühren des Kantonalen Laboratoriums: Verordnung 780.900 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.04.1992 12.04.1992 Erstfassung KB 11.04.1992 § 5 Abs. 2 09.03.2004 14.03.2004 geändert - § 5 Abs. 2, lit. a) 04.12.2018 13.12.2018 geändert KB 08.12.2018 § 5 Abs. 2, lit. b) 04.12.2018 13.12.2018 geändert KB 08.12.2018 § 5 Abs. 2, lit. c) 04.12.2018 13.12.2018 geändert KB 08.12.2018