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Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

St. Gallen · 811.719 · intercantonal agreement

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1 provision

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.719 Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 22. September 1967 (Stand 21. Oktober 1967) Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren:1 Ziff. 1 1 Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und St.Gallen erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von den Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden, Kirchgemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer2 oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Ziff. 2 1 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, wenn im einen oder anderen Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, unter denen diese Gegenrechtsvereinbarung erfolgt, eine wesentliche Änderung erfahren. Ziff. 3 1 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1 nGS 5, 212; in Vollzug ab 21. Oktober 1967. 2 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 153 bis 164 StG, sGS 811.1. nGS 5, 212 811.719 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 212 22.09.1967 21.10.1967 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 22.09.1967 21.10.1967 Erlass Grunderlass 5, 212

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