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5 provisions
§ 1 Grundsätze
1
Wer bei der Gemeindeverwaltung, dem Werkhof oder den gemeindlichen Schulen angestellt ist und für den Arbeitsweg ein Motorfahrzeug verwendet, kann es gegen Gebühr auf einem Parkfeld am Arbeitsort abstellen, sofern es das Parkplatzangebot der Gemeinde zulässt.
2
Niemand hat Anspruch auf Zuteilung eines Parkplatzes.
§ 2 Gebührenpflichtiges Parkieren
1
Im Rahmen des Parkplatzangebotes kann gegen eine Gebühr in einer Einstellhalle oder im Freien parkiert werden. Jahreskarten können zum Preis von zehn Monatskarten bezogen werden. Parkkarten können nicht hinterlegt werden: *
a) *
Parkplatz im Freien: CHF 60.00 pro Monat / CHF 600.00 pro Jahr
b) *
Parkplatz in Einstellhalle: CHF 70.00 pro Monat / CHF 700.00 pro Jahr
2
Teilzeitangestellte mit einem Pensum von 50% und mehr bezahlen die ganze Gebühr, solche mit einem Pensum kleiner als 50% die Hälfte.
3–4
… *
§ 3 Gebührenfreies Parkieren
1
Im Rahmen des Parkplatzangebotes kann gebührenfrei parkieren:
a)
wer wegen körperlicher Behinderung auf die Benützung des Privatautos angewiesen ist
b)
wer sein Motorfahrzeug täglich mehrmals für dienstliche Zwecke benötigt
c)
wer regelmässig Schichtdienst mit Arbeitsbeginn bzw. ‑ende ausserhalb der Verkehrszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel leistet
2
Das gebührenfreie Parkieren ist beschränkt auf die Arbeitszeit der berechtigten Person.
§ 4 Technischer Vollzug und Parkfeldkontrolle
1
Die Abteilung Verkehr und Sicherheit sorgt in Zusammenarbeit mit den einzelnen Abteilungen für den Vollzug der Verordnung sowie für die Bereitstellung von Parkkarten. *
2
Die Sicherheits- und Verkehrsabteilung kann weitere Benutzungsregelungen im Rahmen dieser Verordnung vornehmen. *
§ 5 Entscheid über gebührenpflichtiges oder gebührenfreies Parkieren im Einzelfall
1
Die Geschäftsleitung entscheidet darüber, wer an seinem Arbeitsort parkieren kann. Jeder Entscheid umfasst die Gebührenregelung. *