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5 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Meldepflicht
1 Jeder Todesfall oder Leichenfund ist innert 48 Stunden der Friedhofverwaltung oder der zuständigen Bereitschaftsstelle zu melden.
2 Im Übrigen richtet sich die Meldepflicht nach der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV)1.
Propose a changeArt. 2
Friedhofverwaltung
Der Friedhofverwaltung obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Entgegennahme von Todesfallmeldungen;
b) Anordnung aller notwendigen Massnahmen zur Durchführung der Bestattung;
c) Kontaktaufnahme und Koordination mit der zuständigen Religionsgemeinschaft;
d) Durchführung der Bestattungen;
e) Vermietung der Gräber und Führung eines Grabregisters;
f) Abruf und Räumung der Gräber;
g) Betrieb und Unterhalt der Friedhöfe;
h) Planung und Gestaltung der Friedhöfe;
i) Erstellen der Belegungspläne;
k) Abschluss von Grabpflegeverträgen;
l) Prüfung von Gesuchen und Antragstellung an das Departement.
Propose a changeArt. 3 II. Friedhofordnung
Öffnungszeiten
1 Die täglichen Öffnungszeiten der öffentlichen Friedhöfe sind in der Regel:
a) Sommerzeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
b) Winterzeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
2 Während den Öffnungszeiten sind die Friedhöfe frei zugänglich.
3 Die Öffnungszeiten können bei Bedarf vom Stadtrat angepasst werden.
1 Art. 34 ff. ZStV (SR 211.112.2)
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2 1.1.2013
Propose a changeArt. 4
Allgemeines Fahrverbot
1 Für die Friedhöfe der Stadt gilt ein allgemeines Fahrverbot.
2 Ausgenommen von diesem Verbot sind der Werkverkehr und weitere
Fahrzeuge, für die von der Friedhofverwaltung eine spezielle Fahrbewilligung
ausgestellt worden ist.
Propose a changeArt. 5 III. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Recht
1 Diese Verordnung tritt mit dem Bestattungs- und Friedhofgesetz in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Friedhofverordnung
vom 19. Dezember 1996 aufgehoben.
Propose a change