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4 provisions
Art. 1
Zweck
1 Zweck dieser Verordnung ist es, den Rahmen für Massnahmen zur vermehrten Schaffung von Praktikumsplätzen in der Kantonsverwaltung und für die
Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt zu schaffen.
2 Diese Massnahmen bestehen:
a) in einem Konzept, das der Staatsrat zur Umsetzung der Massnahmen
zur Förderung der Schaffung von Praktikumsplätzen in der Kantonsverwaltung und zur Integration von jungen Stellensuchenden in die
Arbeitswelt beschliesst;
b) in Weisungen des Amtes für Personal und Organisation (POA) für
Praktika, die weder in der Arbeitslosengesetzgebung noch in speziellen
Vorschriften geregelt sind;
c) in der Schaffung einer neuen, der Finanzdirektion zugewiesenen Budgetrubrik 3775/301.139, die vorrangig der befristeten und nicht im ordentlichen Stellenbestand berücksichtigten Anstellung junger Stellensuchender und in zweiter Linie der Finanzierung der Praktika dient.
Art. 2
Konzept
1 Das Konzept zur Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Schaffung
von Praktikumsplätzen in der Kantonsverwaltung und zur Integration von
jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt soll:
a) die verschiedenen Praktikumsarten unterscheiden und die jeweiligen
Grundsätze festlegen;
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b) die Grundsätze für die befristete Anstellung junger Stellensuchender
umschreiben;
c) die Grundsätze für den Informationsaustausch und die Kommunikation
mit den Verwaltungseinheiten festsetzen;
d) die Grundsätze für die Verwaltung der Budgetrubrik 3775/301.139 aufstellen.
Art. 3
Weisungen des POA für Praktika
1 Die Weisungen für Praktika entsprechen den folgenden Grundsätzen:
a) Die Praktikantinnen und Praktikanten zählen nicht zum ordentlichen
Personalbestand.
b) Es wird unterschieden zwischen bezahlten und unbezahlten Praktika.
c) Der vom Arbeitgeber Staat bezahlte monatliche Praktikumslohn beträgt
höchstens 4000 Franken für ein Vollzeitpraktikum.
d) Bei einem unbezahlten Praktikum kann der Praktikantin oder dem Praktikanten bei entsprechend guter Arbeit eine einmalige Prämie im Betrag
von bis zu 600 Franken gewährt werden.
e) Die Praktikumskosten zu Lasten des Arbeitgebers Staat werden in erster
Linie der Kostenstelle der betreffenden Verwaltungseinheit oder Direktion belastet und in zweiter Linie und je nach verfügbarem Betrag der
zentralen Budgetrubrik 3775/301.139.
f) Die Beträge nach den Buchstaben c und d werden von der Finanzdirektion und auf Antrag des POA periodisch der Teuerung angepasst.
Art. 4
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
122.70.72
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.01.2005 Erlass Grunderlass 01.02.2005 2005_007
01.09.2009 Art. 3 geändert 01.09.2009 2009_094
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.01.2005 01.02.2005 2005_007
Art. 3 geändert 01.09.2009 01.09.2009 2009_094