Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste
(Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a. schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b. mehrere Tonkanäle;
c. Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d. Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e. programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f. Dolby Digital;
g. Informationen für den elektronischen Programmführer.
2 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3 Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).
Your change, as a redline
Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste
(Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a. schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b. mehrere Tonkanäle;
c. Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d. Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e. programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f. Dolby Digital;
g. Informationen für den elektronischen Programmführer.
2 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3 Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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