Propose a change

Radio- und Fernsehverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung

(Art. 55 Abs. 2 RTVG) 1 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der kostenorientierten Entschädigung nach Artikel 55 Absatz 2 RTVG gelten die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten). Diese umfassen: a. die Zusatzkosten der vom Veranstalter in Anspruch genommenen Teile der Anlage; und b. einen verhältnismässigen Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten. 2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 muss nach folgenden Grundsätzen geschehen: a. Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin. b. Die Anlagen werden an Hand von Buchwerten bewertet. c. Die Abschreibungsdauer trägt der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen Rechnung. d. Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. e. Die Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen. 3 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, so trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.

Your change, as a redline

Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung

(Art. 55 Abs. 2 RTVG) 1 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der kostenorientierten Entschädigung nach Artikel 55 Absatz 2 RTVG gelten die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten). Diese umfassen: a. die Zusatzkosten der vom Veranstalter in Anspruch genommenen Teile der Anlage; und b. einen verhältnismässigen Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten. 2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 muss nach folgenden Grundsätzen geschehen: a. Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin. b. Die Anlagen werden an Hand von Buchwerten bewertet. c. Die Abschreibungsdauer trägt der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen Rechnung. d. Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. e. Die Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen. 3 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, so trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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