Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 67 Bezug der Daten zu Haushalten
(Art. 69g RTVG)
1 Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle:
a. die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, o-s und u des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG);
b. andere Daten nach Artikel 7 RHG, welche für die Identifizierung der abgabepflichtigen Personen und die Rechnungsstellung erforderlich sind.
2 Die Lieferung erfolgt in strukturierter und standardisierter Form über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes. Das BAKOM legt in einer Weisung die spezifischen Datenmerkmale gemäss dem amtlichen Katalog (Art. 4 Abs. 4 RHG) fest und bezeichnet die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.
3 Jeder Kanton sorgt dafür, dass die Daten zu den Haushalten aller in seinem Kantonsgebiet registrierten Personen zentral oder durch die Gemeinden an die Erhebungsstelle geliefert werden.
4 Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats zu liefern. Jede Lieferung umfasst die Einträge, die seit der vorangegangenen Lieferung geändert wurden. Einmal pro Jahr muss der Kanton beziehungsweise die Gemeinde zu einem vom BAKOM bestimmten Zeitpunkt den vollen Datenbestand liefern.
SR 431.02
Your change, as a redline
Art. 67 Bezug der Daten zu Haushalten
(Art. 69g RTVG)
1 Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle:
a. die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, o-s und u des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG);
b. andere Daten nach Artikel 7 RHG, welche für die Identifizierung der abgabepflichtigen Personen und die Rechnungsstellung erforderlich sind.
2 Die Lieferung erfolgt in strukturierter und standardisierter Form über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes. Das BAKOM legt in einer Weisung die spezifischen Datenmerkmale gemäss dem amtlichen Katalog (Art. 4 Abs. 4 RHG) fest und bezeichnet die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.
3 Jeder Kanton sorgt dafür, dass die Daten zu den Haushalten aller in seinem Kantonsgebiet registrierten Personen zentral oder durch die Gemeinden an die Erhebungsstelle geliefert werden.
4 Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats zu liefern. Jede Lieferung umfasst die Einträge, die seit der vorangegangenen Lieferung geändert wurden. Einmal pro Jahr muss der Kanton beziehungsweise die Gemeinde zu einem vom BAKOM bestimmten Zeitpunkt den vollen Datenbestand liefern.
SR 431.02
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.