Propose a change

Radio- und Fernsehverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone

(Art. 69g RTVG) 1 Die Gemeinden und Kantone beginnen die monatlichen Datenlieferungen an die Erhebungsstelle nach Artikel 67 spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Die erste Lieferung muss den vollen Datenbestand zu allen Merkmalen umfassen. 2 Die Erhebungsstelle bestätigt der datenliefernden Behörde, dass die Datenlieferung nach den gesetzlichen Vorgaben und technisch einwandfrei erfolgt ist, oder rügt die aufgetretenen Mängel. 3 Ein Beitrag nach Artikel 69g Absatz 4 RTVG beträgt einmalig höchstens: a. 2000 Franken an eine Gemeinde; b. 25 000 Franken an einen Kanton. 4 Voraussetzungen für einen Beitrag nach Absatz 3 sind: a. ein Gesuch des Kantons bzw. der Gemeinde an die Erhebungsstelle; b. der Beleg über die effektiven, spezifischen Investitionskosten; c. das Vorliegen einer Bestätigung der Erhebungsstelle nach Absatz 2. 5 Ohne Beleg nach Absatz 4 Buchstabe b wird ein Pauschalbetrag ausgerichtet. Dieser beträgt je Gemeinde 500 Franken und je Kanton 5000 Franken.

Your change, as a redline

Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone

(Art. 69g RTVG) 1 Die Gemeinden und Kantone beginnen die monatlichen Datenlieferungen an die Erhebungsstelle nach Artikel 67 spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Die erste Lieferung muss den vollen Datenbestand zu allen Merkmalen umfassen. 2 Die Erhebungsstelle bestätigt der datenliefernden Behörde, dass die Datenlieferung nach den gesetzlichen Vorgaben und technisch einwandfrei erfolgt ist, oder rügt die aufgetretenen Mängel. 3 Ein Beitrag nach Artikel 69g Absatz 4 RTVG beträgt einmalig höchstens: a. 2000 Franken an eine Gemeinde; b. 25 000 Franken an einen Kanton. 4 Voraussetzungen für einen Beitrag nach Absatz 3 sind: a. ein Gesuch des Kantons bzw. der Gemeinde an die Erhebungsstelle; b. der Beleg über die effektiven, spezifischen Investitionskosten; c. das Vorliegen einer Bestätigung der Erhebungsstelle nach Absatz 2. 5 Ohne Beleg nach Absatz 4 Buchstabe b wird ein Pauschalbetrag ausgerichtet. Dieser beträgt je Gemeinde 500 Franken und je Kanton 5000 Franken.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it