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Radio- und Fernsehverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Verbreitungspflichten

1 Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Informationen verbreiten: a. dringliche polizeiliche Bekanntmachungen; b. die folgenden Bekanntmachungen im Sinne der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020:1. behördliche Alarmierungen mit den dazugehörenden Verhaltensanweisungen sowie die Aufhebung des Alarms und die Lockerung oder Aufhebung der Verhaltensanweisungen, 2. behördliche Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen der Stufen 4 und 5 sowie entsprechende Entwarnungen, 3. Berichtigungen bei Fehlalarm, 4. Hinweise auf Sirenentests; c. ein öffentliches Aufgebot zum Aktivdienst im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten. 2 Die Verbreitung erfolgt auf Anordnung: a. der zuständigen kantonalen Stelle: bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind; b. der zuständigen Stelle des Bundes, namentlich des Kommandos Operationen, der Bundeskanzlei oder der Nationalen Alarmzentrale (NAZ): bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist; c. der gemäss AV für Warnungen und Erdbebenmeldungen zuständigen Fachstellen des Bundes: bei Naturgefahren. 3 Die anordnende Stelle sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden. 4 Die Verbreitung erfolgt: a. im Versorgungsgebiet, das von der Gefahr betroffen sein könnte; b. kostenlos und unter Angabe der Quelle; c. unverzüglich; bei behördlichen Warnungen vor Naturgefahren und bei Erdbebenmeldungen erfolgt sie bei nächster Gelegenheit oder so schnell als möglich; bei Sirenentests erfolgt sie mehrmals vor deren Durchführung; d. grundsätzlich unverändert; Gewitterwarnungen dürfen redaktionell angepasst werden, sofern der Inhalt unverändert bleibt; e. bei einem öffentlichen Aufgebot zu einem Aktivdienst in den darauffolgenden 24 Stunden regelmässig. 5 Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung. Fassung gemäss Art. 23 Abs. 2 der Alarmierungsverordnung vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5179). SR 520.12 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 7 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087). Eingefügt durch Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525). SR 519.2 Fassung gemäss Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525). Eingefügt durch Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525).

Your change, as a redline

Art. 9 Verbreitungspflichten

1 Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Informationen verbreiten: a. dringliche polizeiliche Bekanntmachungen; b. die folgenden Bekanntmachungen im Sinne der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020:1. behördliche Alarmierungen mit den dazugehörenden Verhaltensanweisungen sowie die Aufhebung des Alarms und die Lockerung oder Aufhebung der Verhaltensanweisungen, 2. behördliche Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen der Stufen 4 und 5 sowie entsprechende Entwarnungen, 3. Berichtigungen bei Fehlalarm, 4. Hinweise auf Sirenentests; c. ein öffentliches Aufgebot zum Aktivdienst im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten. 2 Die Verbreitung erfolgt auf Anordnung: a. der zuständigen kantonalen Stelle: bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind; b. der zuständigen Stelle des Bundes, namentlich des Kommandos Operationen, der Bundeskanzlei oder der Nationalen Alarmzentrale (NAZ): bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist; c. der gemäss AV für Warnungen und Erdbebenmeldungen zuständigen Fachstellen des Bundes: bei Naturgefahren. 3 Die anordnende Stelle sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden. 4 Die Verbreitung erfolgt: a. im Versorgungsgebiet, das von der Gefahr betroffen sein könnte; b. kostenlos und unter Angabe der Quelle; c. unverzüglich; bei behördlichen Warnungen vor Naturgefahren und bei Erdbebenmeldungen erfolgt sie bei nächster Gelegenheit oder so schnell als möglich; bei Sirenentests erfolgt sie mehrmals vor deren Durchführung; d. grundsätzlich unverändert; Gewitterwarnungen dürfen redaktionell angepasst werden, sofern der Inhalt unverändert bleibt; e. bei einem öffentlichen Aufgebot zu einem Aktivdienst in den darauffolgenden 24 Stunden regelmässig. 5 Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung. Fassung gemäss Art. 23 Abs. 2 der Alarmierungsverordnung vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5179). SR 520.12 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 7 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087). Eingefügt durch Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525). SR 519.2 Fassung gemäss Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525). Eingefügt durch Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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