Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13
b) Berufspatent 1 Nur die Personen können Inhaber eines Berufspatentes sein, die: a) mindestens 18 Jahre alt sind; b) die Bedingungen nach Artikel 12 erfüllen; c) in einem der Konkordatskantone wohnhaft sind; d) sich verpflichten, die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und als Hauptberuf auszuüben, d. h. als Beruf, der ihnen mindestens zwei Drittel ihrer Netto-Berufserlöse einbringt; e) kein gültiges Berufsfischereipatent für andere Gewässer als den Neuenburgersee besitzen; f) aufgrund der Ergebnisse einer von der Interkantonalen Kommission organisierten oder von ihr als gleichwertig anerkannten Prüfung über die nötigen beruflichen Fähigkeiten verfügen. 2 Die Interkantonale Kommission kann eine Altersgrenze für die Ausstellung oder Erneuerung eines Berufspatents festlegen. 3 Die Interkantonale Kommission kann im Falle ungünstiger Fischereibedingungen gewisse Abweichungen von der in Absatz 1 Bst. d getroffenen Regelung vorsehen. 4 Der Inhaber eines Berufspatents kann jederzeit verpflichtet werden, eine Bescheinigung der kantonalen Steuerbehörde vorzuweisen, die belegt, dass er die Bedingungen nach Absatz 1 Bst. d erfüllt. 5 Wenn der Inhaber eines Berufspatentes stirbt, so kann sein Ehegatte es vorläufig weiterbenutzen, wenn er: a) die Absicht hat, den Betrieb selbst zu übernehmen, und wenn er die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt; dieses Recht erlischt, falls der Betroffene die Berufsprüfung nach Absatz 1 Bst. f nicht innert 2 Jahren nach dem Tod des Patentinhabers besteht; b) ein mindestens 15 jähriges Kind hat, das den Betrieb mit seiner Zustimmung selbst übernehmen will und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt; in diesem Fall muss das Kind die Berufsprüfung nach Absatz 1 Bst. f so schnell wie möglich ablegen; die Interkantonale Kommission legt das Datum der Prüfung fest. Besteht es die Prüfung, so bleibt der überlebende Ehegatte Patentinhaber, und das Kind wird zum Gehilfen im Sinne von Artikel 21, bis es nach Vollendung des 18. Altersjahres von Amtes wegen selbst zum Patentinhaber wird. 6 Im Falle von vollständiger Invalidität des Patentinhabers gelten die Bestimmungen von Absatz 5 sinngemäss.
Art. 13
b) Berufspatent 1 Nur die Personen können Inhaber eines Berufspatentes sein, die: a) mindestens 18 Jahre alt sind; b) die Bedingungen nach Artikel 12 erfüllen; c) in einem der Konkordatskantone wohnhaft sind; d) sich verpflichten, die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und als Hauptberuf auszuüben, d. h. als Beruf, der ihnen mindestens zwei Drittel ihrer Netto-Berufserlöse einbringt; e) kein gültiges Berufsfischereipatent für andere Gewässer als den Neuenburgersee besitzen; f) aufgrund der Ergebnisse einer von der Interkantonalen Kommission organisierten oder von ihr als gleichwertig anerkannten Prüfung über die nötigen beruflichen Fähigkeiten verfügen. 2 Die Interkantonale Kommission kann eine Altersgrenze für die Ausstellung oder Erneuerung eines Berufspatents festlegen. 3 Die Interkantonale Kommission kann im Falle ungünstiger Fischereibedingungen gewisse Abweichungen von der in Absatz 1 Bst. d getroffenen Regelung vorsehen. 4 Der Inhaber eines Berufspatents kann jederzeit verpflichtet werden, eine Bescheinigung der kantonalen Steuerbehörde vorzuweisen, die belegt, dass er die Bedingungen nach Absatz 1 Bst. d erfüllt. 5 Wenn der Inhaber eines Berufspatentes stirbt, so kann sein Ehegatte es vorläufig weiterbenutzen, wenn er: a) die Absicht hat, den Betrieb selbst zu übernehmen, und wenn er die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt; dieses Recht erlischt, falls der Betroffene die Berufsprüfung nach Absatz 1 Bst. f nicht innert 2 Jahren nach dem Tod des Patentinhabers besteht; b) ein mindestens 15 jähriges Kind hat, das den Betrieb mit seiner Zustimmung selbst übernehmen will und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt; in diesem Fall muss das Kind die Berufsprüfung nach Absatz 1 Bst. f so schnell wie möglich ablegen; die Interkantonale Kommission legt das Datum der Prüfung fest. Besteht es die Prüfung, so bleibt der überlebende Ehegatte Patentinhaber, und das Kind wird zum Gehilfen im Sinne von Artikel 21, bis es nach Vollendung des 18. Altersjahres von Amtes wegen selbst zum Patentinhaber wird. 6 Im Falle von vollständiger Invalidität des Patentinhabers gelten die Bestimmungen von Absatz 5 sinngemäss.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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